Zur Verjährung des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB (§ 648a BGB a.F.)

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Zur Verjährung des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB (§ 648a BGB a.F.)

Dr. Jörg Deutscher
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
www.ts-law.de

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Leitsatz:

Die dreijährige Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB (in der Fassung vom 23.10.2008) beginnt in entsprechender Anwendung von § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB taggenau mit dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 21.11.2024 – VII ZR 245/23

Praxishinweis:

Die Auftragnehmerin (Klägerin) verlangt von ihrer Auftraggeberin (Beklagte), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Stellung einer Bauhandwerkersicherung in Höhe von € 4.318.313,55. Die Beklagte hatte die Klägerin mit Generalplanervertrag vom 12.10.2015 mit der Erbringung von Planungsleistungen zum Umbau der bestehenden Büro- und Gewerbebebauung in zwei Wohngebäude für Studenten und Auszubildende sowie anteiliger gewerblicher Nutzung beauftragt. Später vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Planung auf die Errichtung eines Aparthotels bzw. Boardinghauses angepasst werden sollte.

Mit der Beklagten am 15.10.2018 zugegangenem Schreiben vom selben Tag forderte die Klägerin die Beklagte auf, eine Bauhandwerkersicherung nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB (in der Fassung vom 23.10.2008) in Höhe von € 1.443.590,21 zu stellen. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Ende Oktober 2018 kündigte die Beklagte den Vertrag wegen vermeintlicher Pflichtverletzungen der Klägerin fristlos aus wichtigem Grund. Im Rahmen eines von der Beklagten gegen die Klägerin geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens, gerichtet auf die Herausgabe von Planungsunterlagen, fanden anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2018 vor dem Landgericht Gespräche zwischen den Parteivertretern statt.
 

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