Zur Unwirksamkeit der Regelung der Abnahmefiktion in § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B bei Verbraucherverträgen
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Zur Unwirksamkeit der Regelung der Abnahmefiktion in § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B bei Verbraucherverträgen
Dr. Jörg Deutscher
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
www.ts-law.de
Leitsätze:
1. Enthält ein Angebot zum Abschluss eines Bauvertrags die Bedingung, dass ihm „die VOB neuester Fassung” zugrunde liegt, ist dies weder intransparent noch überraschend, sondern führt zur wirksamen Einbeziehung der VOB/B in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung, wenn der Auftraggeber bei Vertragsschluss durch einen Architekten vertreten wird.
(…)
6. Die Abnahmefiktion nach § 12 Abs. 5 VOB/B hält jedenfalls bei Verbraucherverträgen der Inhaltskontrolle nicht stand. Die Vertretung durch einen Architekten bei Vertragsschluss ändert nichts an der Verbrauchereigenschaft.
(…)
OLG Brandenburg, Urteil v. 15.08.2024 – 10 U 100/23
Praxishinweis:
Die Parteien streiten um gegenseitige Ansprüche aus einem Bauvertrag über die Herstellung einer sogenannten Trespa-Verkleidung des Eingangsbereiches eines Einfamilienhauses. Die vom Besteller (Beklagten), einem privaten Bauherrn, beauftragte Architektin, bei der es sich um die Ehefrau des Beklagten handelt, wandte sich unter Beifügung einer Zeichnung an die Bauunternehmerin (Klägerin) und erbat für das privates Bauvorhaben des Beklagten die Verkleidung einer Wandscheibe an der Außenfassade mit Trespa. Das Angebot der Klägerin zum Vertragsschluss enthielt einen Hinweis auf die Geltung der VOB (ohne nähere Bezeichnung, ob Teil A, B oder C). Auf Grundlage dieses Angebots haben die Parteien den Bauvertrag geschlossen. Der Beklagte wies die Schlussrechnung der Klägerin vier Wochen nach Erhalt der Schlussrechnung mit der Behauptung von Mängeln zurück. Die Klägerin trug im Prozess vor, die VOB/B sei wirksam in den Vertrag einbezogen worden, da der Beklagte durch eine Architektin vertreten worden sei. Zudem meinte die Klägerin, dass die Voraussetzungen einer fiktiven Abnahme gem. § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B vorlägen, weil die Zusendung einer Schlussrechnung die Erklärung über die Fertigstellung der Leistung enthalte.
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