Zur ordnungs­gemäßen Bedenkenanmeldung nach § 4 Abs. 3 VOB/B

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Zur ordnungsgemäßen Bedenkenanmeldung nach § 4 Abs. 3 VOB/B

Dr. Jörg Deutscher
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
www.ts-law.de

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Leitsätze:

1. Allein der Umstand, dass die Parteien bzw. ihre Prozessbevollmächtigten davon ausgehen, die VOB/B sei vereinbart, führt nicht zu deren Einbeziehung in den Vertrag.
2. Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn die Ursachen des Mangels in der Sphäre des Auftraggebers - etwa einer fehlerhaften Planung - begründet sind. Der Unternehmer ist aber von der Haftung für Mängel befreit, wenn er seine Bedenkenhinweispflicht erfüllt hat.
3. Ein Bedenkenhinweis ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Besteller ein professionelles Bauunternehmen ist oder es bei anderen Bauvorhaben in der Vergangenheit zu ähnlichen Mangelsymptomen gekommen ist. Auch gegenüber professionellen Bestellern besteht eine Bedenkenhinweispflicht.
4. Ein zur Haftungsbefreiung führender Bedenkenhinweis - der bei BGB-Verträgen nicht zwingend in Schriftform zu erteilen ist - setzt voraus, dass der Besteller ausreichend gewarnt wird. Die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben müssen konkret dargelegt werden, damit dem Besteller die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird. Allgemeine und vage Hinweise genügen nicht.
5. Auch wenn ein Vertreter des Bestellers für die Entgegennahme von Bedenkenanzeigen bevollmächtigt ist, geht die Bedenkenanzeige nicht dem Besteller zu, wenn der Vertreter für den Mangel verantwortlich ist oder sich den Bedenken verschließt.

OLG Düsseldorf, Urteil v. 02.12.2022 – 22 U 113/22

Praxishinweis:

Die Auftraggeberin (Klägerin), ein Massivhausunternehmen, beauftragte den Auftragnehmer (Beklagter) mit der Betonierung von Wänden zur Errichtung eines Einfamilienhauses. Nach Abschluss der Arbeiten stellte die Auftraggeberin fest, dass sich Hohllagen und Gefügestörungen (Betonnester) in den Wänden des Erdgeschosses gebildet haben. Die Auftraggeberin setzte dem beklagten Auftragnehmer eine Frist zur Beseitigung der Mängel, die dieser verstreichen ließ. Die Auftraggeberin beseitigte die Mängel schließlich selbst und verlangt im Klagewege den Ersatz der Kosten der von ihr selbst durchgeführten Mangelbeseitigung und die Feststellung der Ersatzpflicht für etwaige Schäden, die durch die mangelbedingte Verzögerung der Fertigstellung des Bauvorhabens entstanden sein könnten. Der Auftragnehmer verteidigte sich u.a. mit dem Hinweis darauf, rechtzeitig Bedenken angemeldet zu haben. Er habe den vor Ort anwesenden Bauleiter unterrichtet, dass die Voraussetzungen für eine fachgerechte Betonage nicht gegeben seien. Dieser soll den Auftragnehmer dennoch angehalten haben, die Arbeiten auszuführen. Der Auftragnehmer argumentierte weiter damit, dass es sich bei der Auftraggeberin um ein „professionelles Bauunternehmen“ handle, ein Bedenkenhinweis daher sogar entbehrlich gewesen sei. Zudem sei der Bauleiter der richtige Ansprechpartner für die Bedenkenanzeige gewesen.

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