Wann verjährt der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung?
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Wann verjährt der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung?
Jens Böttcher
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de
Leitsatz:
Die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB i.d.F. vom 23.10.2008 [jetzt § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB] beginnt nicht vor dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit.
BGH, Urteil vom 25.03.2021 - VII ZR 94/20
Praxishinweis:
Die Parteien streiten über eine Schlussrechnungsforderung aus einem im Jahr 2013 geschlossenen Bauvertrag über die Erbringung von Rohbauarbeiten für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Der Auftraggeber lehnt die Bezahlung u.a. wegen Mängeln ab. Daraufhin erhob der Auftragnehmer im Jahr 2015 Klage auf Zahlung restlicher Vergütung. Mit Schreiben vom 27.09.2018 forderte der Auftragnehmer den Auftraggeber zudem erfolglos auf, eine Sicherheit nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (jetzt § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB) zu stellen (sog. Bauhandwerkersicherung). Die daraufhin vom Auftragnehmer erhobene Klage auf Leistung dieser Sicherheit hat das Landgericht wegen Verjährung abgewiesen. Dagegen hat das Berufungsgericht den Auftraggeber zur Stellung der geforderten Sicherheit verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Auftraggebers hat der BGH zurückgewiesen.
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