Vor Abnahme: ohne Vertragskündigung kein Kostenerstattungsanspruch für mangelhafte Leistung

Vorschau-Bild: © Sebastian Duda / shutterstock ((Abbildung Paragraphen))

Vor Abnahme: ohne Vertragskündigung kein Kostenerstattungsanspruch für mangelhafte Leistung

Dr. Eva Reininghaus
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de

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Leitsätze:

1. Der Auftraggeber hat in einem VOB/B-Vertrag vor Abnahme grundsätzlich keine Kostenerstattungsansprüche gegen den Auftragnehmer aufgrund einer mangelhaften Leistung, wenn er keine Kündigung des Vertrages ausspricht.

2. Eine Ausnahme hiervon kann gemacht werden, wenn eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers vorliegt und er zumindest konkludent zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag beenden möchte.

3. Allein der Umstand, dass eine Mängelbeseitigung durch einen Drittunternehmer durchgeführt wird, bringt nicht zum Ausdruck, dass der Vertrag beendet werden soll.

4. Für die Annahme einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers sind strenge Maßstäbe anzusetzen. Weder die bloße Untätigkeit des Unternehmers auf Mängelanzeigen noch das Bestreiten der Verantwortlichkeit für ein Mangelerscheinungsbild reichen hierfür aus.

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019 – 10 U 15/19

Praxishinweis:

Auftraggeber und Auftragnehmer streiten darüber, ob Mängel an Bodenbelagsarbeiten des Auftragnehmers vorliegen bzw. wer für diese verantwortlich ist. Der Auftraggeber macht klageweise einen Kostenerstattungsanspruch für die streitigen Mängel geltend. Im Berufungsverfahren weist das OLG Stuttgart die Klage auf Kostenerstattung ab.

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