VOB Gesamtausgaben
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist in Deutschland Grundlage bei allen Ausschreibungen und bauvertraglichen Vereinbarungen öffentlicher Auftraggeber. Herausgegeben wird sie von DIN Deutsches Institut für Normung e. V. und dem Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA).
Neben der vollständigen Textausgabe der aktuellen VOB Gesamtausgabe 2019 können Abonnenten von VOB online, z. B. für Gewährleistungsansprüche, auch auf die Texte der VOB 2016 zugreifen.
Die Normen der VOB unterliegen einem stetigen Anpassungsbedarf, sowohl aufgrund geänderter rechtlicher als auch aufgrund geänderter technischer Rahmenbedingungen. Ersteres betrifft die Teile A und B der VOB, letzteres die Normen der VOB/C.
In der Regel wird die VOB als Gesamtwerk mit allen ihren Teilen A, B und C veröffentlicht.
Eine Neuausgabe des Gesamtbandes erfolgt, wenn die VOB/A und/oder VOB/B inhaltlich überarbeitet wurde. Ein Ergänzungsband zur VOB kann ggf. herausgegeben werden, wenn eine große Anzahl ATV der VOB/C überarbeitet wurden, aber keine inhaltliche Überarbeitung von VOB/A und/oder/VOB/B erfolgt ist.
Für beide Veröffentlichungsformen ist ein Beschluss des DVA-Vorstandes notwendig.
Die VOB/A und die VOB/B werden vom BMI durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Diese veröffentlichte Fassung wird mit Herausgabe der Gesamtausgabe ohne Änderungen als Norm DIN 1960 (VOB/A) und DIN 1961 (VOB/B) veröffentlicht. Falls nachträglich Änderungen erfolgen, sind diese wiederum im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger ergeht ein Einführungserlass, der Inkrafttreten und Anwendung ab Stichtag verbindlich vorschreibt.
Ein Inkrafttreten der Abschnitte 2 (EU) und 3 (VS) der VOB/A kann erst nach Anpassung der Verweisungen in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) und der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) erfolgen. Hierfür ist eine Zustimmung im Bundesrat erforderlich.
Die ATV (Normen der VOB/C) werden nicht im Bundesanzeiger, sondern lediglich im Rahmen einer Gesamtausgabe oder eines Ergänzungsbandes, veröffentlicht. Das Inkrafttreten dieser Regelwerke erfolgt im Rahmen der entsprechenden Erlasse zur Gesamtausgabe bzw. zum Ergänzungsband.