VOB/A und VOB/B im Bundesanzeiger veröffentlicht
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Am 19.01.2016 sind die neuen Texte der VOB/A und Änderungen der VOB/B im Bundesanzeiger veröffentlicht worden (BAnz AT 19.01.2016 B3).
Der für Oberschwellenvergaben vorgesehene neue 2. Abschnitt hat erheblich an Umfang gewonnen. Er soll zukünftig als „VOB/A-EU“ bezeichnet werden. Die Gliederung von 1. und 2. Abschnitt soll soweit möglich identisch sein, außerdem werden die Nummerierungen der aktuell anzuwendenden VOB/A zu großen Teilen übernommen. So ist z.B. die Leistungsbeschreibung im ersten Abschnitt in § 7 VOB/A und im 2. Abschnitt in § 7 VOB/A-EU angesprochen, die Dokumentation in §§ 20 VOB/A, 20 VOB/A-EU usw. Dies soll die Gewöhnung an die neuen Vorschriften ebenso wie die parallele Arbeit mit beiden Abschnitten erleichtern.
Drohten die Paragraphen wegen zu großer Länge unübersichtlich zu werden, wurden Paragraphen wie §§ 8a, 8b, 8c VOB/A-EU eingeführt.
Inhaltlich soll den Anwendern ein durchgeschriebenes Werk an die Hand gegeben werden, weswegen einzelne Wiederholungen bereits in GWB und VgV geregelter Punkte zu finden sind. Bei einigen Themen, wie z.B. der Schwellenwertermittlung, wird auf die anderen Regelungen verwiesen.
Der 2. und 3. Abschnitt der VOB/A sind erst nach Inkrafttreten der neuen Vergabeverordnung anzuwenden. Damit wird zum 18.04.2016 gerechnet.
Der 1. Abschnitt der VOB/A und die geänderte VOB/B sollten ab dem gleichen Zeitpunkt angewendet werden.
Wichtige inhaltliche Änderungen der VOB sind:
- Gleichstellung offenes und nicht offenes Verfahren
- Stärkere Strukturierung des Verhandlungsverfahrens
- Neues Vergabeverfahren Innovationspartnerschaft
- Zwingende Einführung der eVergabe
- Nebenangebote bei reiner Preiswertung zulässig
- Kündigungsmöglichkeit bei vergaberechtswidrig geänderten Verträgen
- Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten und Lebenszykluskosten
Dr. Mark von Wietersheim