Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Übergehen des Antrags einer Partei auf mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen

Vorschau-Bild: © Sebastian Duda / shutterstock ((Abbildung Paragraph))

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Übergehen des Antrags einer Partei auf mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen

Dr. Frank Stollhoff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de

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Leitsätze (nicht amtlich):

1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Vorschrift verlangt auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Dazu gehört der Antrag einer Partei auf mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen, und zwar auch des Sachverständigen aus einem vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren. Dieses Recht einer Partei ist Teil ihres Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
2. Die Nichtberücksichtigung eines solchen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16.03.2017, V ZR 170/16).

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 06.03.2019 – VII ZR 303/16


Praxishinweis:

Der Beklagte errichtete eine Wohnungseigentumsanlage mit Tiefgarage. Die Klägerin begehrt einen Kostenvorschuss für die Beseitigung eines Mangels des Tiefgaragenbodens sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere hieraus entstehende Kosten und Schäden. Die Klägerin hat gegen den Beklagten ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt, in dem der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten den Mangel bestätigt hat. Das Landgericht hat der Klage auf Grundlage des Gutachtens stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Der Beklagte hat in der Berufung eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Landgericht gerügt, weil dieses seinen Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen übergangen habe, und an diesem Antrag auch in der Berufungsinstanz festgehalten. Das Berufungsgericht hat den Sachverständigen ebenfalls nicht angehört. Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stützte der Beklagte mit Erfolg auf die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. Der BGH hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück.

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