Verjährung von Mängel­ansprüchen bei endgültiger Verweigerung der Abnahme

Bild: © Kzenon / Shutterstock.com

Verjährung von Mängelansprüchen bei endgültiger Verweigerung der Abnahme

Jens Böttcher
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de

TSP-Logo-mbB

Leitsatz:

Bei endgültiger Verweigerung der Abnahme gilt für Mängelansprüche des Auftraggebers nicht die fünfjährige Verjährungsfrist, sondern die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

OLG Nürnberg, Urteil vom 27.11.2013 - 6 U 2521/09; BGH, Beschluss vom 10.09.2015 - VII ZR 347/13 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Praxishinweis:

Ein Auftragnehmer verlangte vom Auftraggeber restlichen Werklohn für im Sommer 2000 ausgeführte Arbeiten am Dachstuhl eines Hauses. Bereits während der Arbeiten kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien, ob die Leistungen des Auftragnehmers fachgerecht erfolgt seien. Im Ergebnis kündigte der Auftragnehmer im Dezember 2000 den Bauvertrag. Eine Abnahme der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen erfolgte nicht. Im Rahmen des Werklohnprozesses erhob der Auftraggeber Widerklage auf Schadensersatz wegen verschiedener Mängel. Erstmals im September 2006 stützte der Auftraggeber seine Widerklage auf einen weiteren Mangel in Gestalt von schwarzen Flecken an der OSB-Dachschalung. Insoweit berief sich der Auftragnehmer auf Verjährung. Das Landgericht wies die Klage und die Widerklage ab. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.



Sie möchten diesen Artikel weiterlesen, dann melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an. Sie haben noch keine Zugangsdaten? Dann können Sie sich hier registrieren.