Verhältnis von Bedenkenanzeige und Auftraggeberanweisung
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Verhältnis von Bedenkenanzeige und Auftraggeberanweisung
Urteil des BGH – VII ZR 171/22 − vom 01.02.2024
Orientierungssatz
Dem Auftragnehmer steht auch bei mehrfachem Bedenkenhinweis gegen die Ausführung der Leistung grundsätzlich kein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Auftraggeber zu.
Der BGH hat entschieden, dass einem Auftragnehmer auch bei mehrfachem Bedenkenhinweis gegen die Ausführung der Leistung grundsätzlich kein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Auftraggeber zusteht. Er muss daher der Anweisung des Auftraggebers zur Ausführung nachkommen.
Sachverhalt
Die Kl. verlangte vom Bekl. Ersatz von Mehrkosten nach mehreren Teilkündigungen des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrags über die Ausführung von Bodenbelagsarbeiten.
Mit Auftragsschreiben vom 22.12.2016 beauftragte sie den Bekl. auf der Grundlage eines entsprechenden Leistungsverzeichnisses und unter Einbeziehung der VOB/B mit diversen Bodenbelagsarbeiten. Die Kl. forderte den Beklagten mehrmals schriftlich unter Fristsetzung dazu auf, mit der Arbeit an einem Teilbereich zu beginnen. Der Beklagte verwies seinerseits auf zu hohe Restfeuchte im Estrich und meldete Bedenken gegen die Ausführung an. Die Kl. wies die Bedenkenanmeldung des Bekl. wegen zu hoher Restfeuchte des Estrichs unter Hinweis auf die Messergebnisse einer beauftragten Architekten-Ingenieurgesellschaft zurück.
Schließlich setzte die Kl. dem Bekl. mit Schreiben vom 15.08.2017 eine weitere Frist für den Beginn der Verlegearbeiten unter Hinweis auf die bestehende Belegreife. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs kündigte die Kl. an, den Vertrag insoweit zu kündigen und eine Drittfirma mit den Arbeiten zu beauftragen. Der Bekl. meldete jedoch erneut Bedenken gegenüber der Ausführung der Arbeiten an. Mit Schreiben vom 18.08.2017 wies die Kl. diese zurück und kündigte den Vertrag mit dem Bekl. in Bezug auf den betroffenen Teil. Nachfolgend kam es zu weiteren Teilkündigungen der Kl.
Die Kl. beauftragte anschließend verschiedene Drittunternehmer mit den nicht ausgeführten Arbeiten und machte unter Vorlage einer Rechnungsaufstellung verbleibende Mehrkosten in Höhe i. H. v. 96.980,68 EUR geltend.
Das LG Wiesbaden hat der Klage bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs in voller Höhe stattgegeben. Die Berufung des Bekl. ist vor dem OLG Frankfurt a. M. ohne Erfolg geblieben. Mit der vom BerGer. zugelassenen Revision wollte der Bekl. weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Die Revision hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Die Kl. kann von dem Bekl. die ihr infolge der Teilkündigungen entstandenen Mehrkosten i. H. v. 96.980,68 EUR gem. § 8 III Nr. 1 S. 2, Nr. 2 S. 1 Hs. 1 VOB/B i. V. m. § 5 IV Fall 1 VOB/B erstattet verlangen.
Die Kl. hat den Vertrag mit dem Bekl. vom 22.12.2016 über die Ausführung von Bodenbelagsarbeiten durch die von ihr ausgesprochenen Teilkündigungen gem. § 8 III Nr. 1 S. 2 VOB/B i. V. m. § 5 IV Fall 1 VOB/B insgesamt wirksam gekündigt. Die Parteien hatten für alle in verschiedenen Teilbereichen der Gebäude zu erbringenden Leistungen verbindliche Vertragsfristen für den Beginn der Ausführung vereinbart, zu denen der Bekl. mit den ihm obliegenden Arbeiten nicht begonnen hat. Die Kl. hat dem Bekl. unstreitig vor jeder einzelnen Teilkündigung erfolglos eine Frist zur Vertragserfüllung gesetzt, verbunden mit der Androhung einer Kündigung des Auftrags. Dem Bekl. stand kein Leistungsverweigerungsrecht zu, weil der Estrich jeweils eine zu hohe Restfeuchtigkeit aufwies.
Der Bekl. hatte gegenüber der Kl. insoweit zwar mehrfach schriftlich Bedenken gegen die Ausführung der Leistung gem. § 4 III VOB/B mitgeteilt. Ein Leistungsverweigerungsrecht scheidet, wie das BerGer. zutreffend ausführt, jedoch deswegen aus, weil die Kl. den Bekl. jeweils ausdrücklich angewiesen hatte, mit den Arbeiten zu beginnen. Die Kl. hat danach das Risiko einer mangelhaften Ausführung, die auf einer zu hohen Restfeuchtigkeit beruhte, übernommen.
Ein Ausnahmefall, der den Bekl. berechtigte, die Ausführung der Leistung trotz der von der Kl. Ausgesprochenen ausdrücklichen Anweisung, die Leistung vorzunehmen, und der vorliegenden Haftungsübernahmeerklärung zu verweigern, liegt nicht vor.
Anmerkung
§ 4 III VOB/B erfasst neben den Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung auch Bedenken gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer. In dem vom BGH entschiedenen Fall ging die Anweisung der Klägerin (Auftraggeberin) der Bedenkenanzeige des Beklagten (Auftragnehmer) vor. Regelmäßig muss ein Auftragnehmer die geschuldeten Leistungen ausführen, obwohl er gegen deren Ausführung Bedenken angemeldet hat. Dies resultiert daraus, dass bei Vorliegen einer wirksamen Bedenkenanmeldung nach § 4 III VOB/B der Auftragnehmer nach § 13 III VOB/B lediglich nicht für die Mängel haftet, die auf den vom Auftraggeber angewiesenen Leistungen beruhen. Als Auftragnehmer ist man daher gerade nicht dazu berechtigt, die Ausführung der Leistung entgegen der Anweisung des Auftraggebers zu verweigern. Dies ist nämlich ausnahmsweise nur dann der Fall, wenn gesetzliche oder behördliche Bestimmungen der Anweisung des Auftraggebers entgegenstehen, wie z. B. Gefahr für Leib oder Leben oder bauordnungsrechtliche Bestimmungen.
(Quelle: VOBaktuell Heft IV/2024
RA Dr. Philipp Mesenburg / RA Christian Schostag)