Vereinbarung einer Baukostenbergrenze in Planerverträgen
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Vereinbarung einer Baukostenobergrenze in Planerverträgen
Dr. Rolf Theißen
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter für Bau- und Vergaberecht
www.ts-law.de
Leitsatz:
a) Hat der Architekt eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten, kann dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zustehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 – VII ZR 362/01, BauR 2003, 566 = NZBau 2003, 281).
Der auf die Nichteinhaltung einer solchen Obergrenze gestützte Schadensersatzanspruch führt dazu, dass der Architekt den sich aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ergebenden Honoraranspruch auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten gemäß § 10 HOAI a. F. insoweit nicht geltend machen kann, als dieser das Honorar überschreitet, welches sich ergäbe, wenn die anrechenbaren Kosten der vereinbarten Baukostenobergrenze entsprochen hätten (dolo-agit-Einwand, § 242 BGB).
b) Beruft sich der Auftraggeber auf eine Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung.
BGH, Urteil vom 6. 10. 2016 – VII ZR 185/13
Praxishinweis:
Der Bundesgerichtshof befasst sich in dieser Entscheidung mit den Rechtsfolgen einer vertraglich vereinbarten sogenannten „Baukostenobergrenze“. In der Praxis ist zunehmend zu beobachten, dass Auftraggeber in ihren Planerverträgen als sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung eine Baukostenobergrenze festschreiben. Regelmäßig erfolgt dies in Form einer Vertragsklausel, die ein Baubudget vereinbart, welches in der Planung nicht überschritten werden darf. Damit wird der Planer verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Baukosten des Bauwerks zu beachten. Er muss die vereinbarte Baukostenobergrenze einhalten.
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