Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe in Gesamthöhe von 5 % der ursprünglich vereinbarten Auftragssumme (§ 11 VOB/B)
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Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe in Gesamthöhe von 5 % der ursprünglich vereinbarten Auftragssumme (§ 11 VOB/B)
Dr. Jörg Deutscher
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
www.ts-law.de
Leitsatz:
Zur Unwirksamkeit der vom Auftraggeber in einem Einheitspreisvertrag verwendeten Vertragsstrafenklausel
"2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung ... der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:
(...)
0,2 v. H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer;
(...)
2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v. H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt."
nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Bundesgerichtshof, Urteil v. 15.02.2024 – VII ZR 42/22
Praxishinweis:
Die Auftraggeberin (Beklagte) beauftragte im Rahmen einer auf Einheitspreisen basierenden Ausschreibung die Auftragnehmerin (Klägerin) mit der Erschließung von 1.583 Haushalten mit Glasfaserkabeln für die Angebotssumme in Höhe von netto 5.680.275,54 € zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Bauleistungen sollten bis November 2017 vollständig erbracht werden. Vereinbart waren auch die VOB/B (2012) und die Besonderen Vertragsbedingungen der Auftraggeberin (BVB-VOB). Die BVB-VOB enthielten eine Vertragsstrafenklausel, wonach der Bauunternehmer für eine schuldhafte Überschreitung verbindlicher Vertragsfristen für jeden Werktag des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer verwirkt. Die Vertragsstrafe war auf einen Höchstbetrag in Höhe von 5 % der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme begrenzt.
Vertragsstrafenregelungen dieses Inhalts finden sich in der Praxis in zahlreichen Bauverträgen wieder. Sie wird auch im Vergabehandbuch des Bundes (VHB Bund) zur Verwendung empfohlen und dementsprechend auch von der öffentlichen Hand als Auftraggeberin in der Regel verwendet.
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