Unterzeichnung mit „i.A.” – keine wirksame Abnahme

Vorschau-Bild: © Daniel Jedzura  / shutterstock 

Unterzeichnung mit „i. A.” – keine wirksame Abnahme

Dr. Rolf Theißen
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter für Bau- und Vergaberecht
www.ts-law.de

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Leitsatz:

1. Unterzeichnet ein Mitarbeiter des Auftraggebers das Abnahmeprotokoll mit „i. A.“, bringt er damit zum Ausdruck, dass er keine Verantwortung für den Inhalt des Abnahmeprotokolls übernimmt. 

2. In einem solchen Fall erfolgt die Abnahme erst durch die Abnahmeerklärung bzw. -bestätigung des Auftraggebers. 

OLG Celle, Urteil vom 19.09.2019 – 6 U 37/19 – 

Sachverhalt: 

Im vorliegenden Fall war eine förmliche Abnahme zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden. Bei dem Termin zur förmlichen Abnahme unterzeichnete ein Mitarbeiter des Auftraggebers das Protokoll mit dem Kürzel „i. A.“. Erst einen Monat später übersandte der Geschäftsführer des Auftraggebers die nunmehr auch von ihm unterzeichnete Abnahmeniederschrift an den Auftragnehmer und verwies auf die fehlende Zeichnungsberechtigung seines Mitarbeiters. Ferner änderte er in dem Abnahmeprotokoll den Begriff „Gesamtabnahme" durch die Wendung „Teilabnahme“. Im sodann folgenden gerichtlichen Verfahren stritten die Parteien über den Umfang der Abnahme.
 

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