Unternehmerpflichten zur Prüfung von Mängelursachen bei mangelhafter Vorleistung

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Unternehmerpflichten zur Prüfung von Mängelursachen bei mangelhafter Vorleistung

Prof. Dr. Barbara Buschmann
Rechtsanwältin und Mediatorin (MM)
www.ts-law.de

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Leitsätze:

1. Die Leistung eines Unternehmers ist mangelhaft, wenn sie die vereinbarte Funktion allein aus dem Grunde nicht erfüllt, dass die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmer, von denen die Funktionsfähigkeit des Werks abhängt, unzureichend sind. Eine Enthaftung von seiner Mängelverantwortlichkeit kann der Auftragnehmer allein durch eine ausreichende Prüfung des Vorgewerks und eine sich daran anschließenden Bedenkenhinweis gegenüber dem Auftraggeber erreichen (st. Rspr. BGH, IBR 2008, 78).
2. Die Abgrenzung zwischen Schadensersatz neben der Leistung gem. §§ 280, 634 Nr. 4 BGB und Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280, 281, 634 Nr. 4 BGB erfolgt im Werkvertragsrecht nicht danach, ob es sich um Mangel- oder Mangelfolgeschäden handelt. Vielmehr unterfallen Schäden, die im Falle einer ordnungsgemäßen Erfüllung der werkvertraglichen Verpflichtung spätestens im Wege der Nachbesserung nicht entstanden wären, den §§ 280, 281, 634 Nr. 4 BGB, während Schäden, die auch im Wege einer Nacherfüllung nicht hätten vermieden werden können, nach den §§ 280, 634 Nr. 4 BGB zu ersetzen sind.
3. Beruht der Mangel der Werkleistung des Auftragnehmers darauf, dass er auf eine unzureichende Vorunternehmerleistung aufgebaut hat, setzt eine ordnungsgemäße Fristsetzung im Sinne der §§ 281, 634 Nr. 4 BGB voraus, dass der Auftraggeber die Mitwirkungshandlungen vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die dem Unternehmer die Herstellung eines funktionierenden Nachfolgegewerks ermöglichen. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber die konkrete Mangelursache nicht kennt, weil der Auftragnehmer seiner Verpflichtung, die Mängelbehauptungen des Auftraggebers zu prüfen und den Umfang seiner Leistungspflicht selbst zu beurteilen, nicht nachgekommen ist.
4. Die Pflicht des Auftragnehmers, die Mängelbehauptungen des Auftraggebers zu prüfen und Grund und Umfang seiner Leistungspflicht selbst zu beurteilen, ist eine solche nach § 241 Abs. 2 BGB, deren Verletzung einen neben dem Sachmängelgewährleistungsrecht stehenden Schadensersatzanspruch aus den § 241 Abs. 2, §§ 280, 633 BGB nach sich ziehen kann.

OLG Oldenburg, Urteil vom 21.08.2018 - 2 U 62/18

Praxishinweis:

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der klagende Generalunternehmer (GU) war von den Bauherren mit der Errichtung eines Wohnhauses beauftragt worden. Nachdem sich Feuchtigkeitsschäden am Bauwerk zeigten, forderten die Bauherren den GU unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auf. Der GU leitete das Schreiben an den beklagten Nachunternehmer (NU) weiter, der von ihm mit den Maurerarbeiten beauftragt worden war. Dieser reagierte darauf nicht und nahm auch keine Untersuchung zur Mangelursache vor, weil er diese im Verantwortungsbereich des GU sah. Weder der GU noch sein NU beseitigten den Mangel. Daraufhin leiteten die Bauherren ein selbständiges Beweisverfahren gegenüber dem GU ein. Der Sachverständige stellte im Gutachten fest, dass die Feuchtigkeitsschäden letztlich auf die mangelhafte Abdichtung der Fenster zurückzuführen seien, die der Fensterbauer im Auftrag des GU durchgeführt hatte. Im Anschluss führte der mit den Maurerarbeiten beauftragte NU ohne Rücksicht auf die fehlerhafte Vorleistung die ihm obliegenden Mauererarbeiten durch. Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Sachverständigenkosten musste der GU den Bauherren erstatten. Wegen dieser Kosten nimmt der GU im Klagewege seinen mit den Maurerarbeiten beauftragten NU in Regress, im Ergebnis mit Erfolg.


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