Unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers durch vom Auftraggeber gestellte Formularklauseln bzgl. Sicherheitsleistungen

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Unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers durch vom Auftraggeber gestellte Formularklauseln bzgl. Sicherheitsleistungen

Oliver Wichmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de

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Leitsatz:

Die von einem Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellten Formularklauseln

  • Die Parteien vereinbaren – unabhängig von einer Ausführungsbürgschaft – den Einbehalt einer unverzinslichen Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber in Höhe von 5 % der Brutto-Abrechnungssumme für die Sicherstellung der Gewährleistung einschließlich Schadensersatz und die Erstattung von Überzahlungen.
  • Der Auftraggeber ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt gegen Vorlage einer unbefristeten, selbstschuldnerischen und unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Versicherung abzulösen; frühestens jedoch nach vollständiger Beseitigung der im Abnahmeprotokoll festgestellten Mängel oder fehlender Leistungen.

sind bei der gebotenen Gesamtbeurteilung wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. November 2003 – VII ZR 57/02, BGHZ 157, 29).

BGH, Urteil vom 30. März 2017 – VII ZR 170/16 –

Praxishinweis:

1. Die Parteien streiten über von der Klägerin beanspruchten Restwerklohn für Bauarbeiten. Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Errichtung eines Rohbaus für einen Anbau zu einem bestehenden Einfamilienhaus zum Pauschalpreis von brutto € 150.000,00.

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