Teilkündigung eines VOB/B-Vertrages
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Teilkündigung eines VOB/B-Vertrages
Jens Böttcher
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de
Leitsatz:
Eine Teilkündigung ist für die Kündigung in den Fällen des fruchtlosen Fristablaufs gemäß § 4 Abs. 7 und 8 Nr. 1 und § 5 Abs. 4 VOB/B vorgesehen. In diesen Fällen kann die Kündigung auf einen in sich abgeschlossenen Teil der Leistung beschränkt werden, vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 VOB/B. Bezieht sich eine Teilkündigung nicht auf abgeschlossene Teile der Leistung, ist sie unwirksam.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2022 - 5 U 232/21
Praxishinweis:
1. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer aus wichtigem Grund ausgesprochenen Teilkündigung eines Auftrags über Dachabdichtungsarbeiten im Rahmen eines Neubaus eines Justizzentrums in Bochum. Das Bauvorhaben besteht aus mehreren Gebäuden, die aneinander anschließen bzw. miteinander verbunden sind. Für die Bauphase waren die Teile des Komplexes als Bauteile A - F bezeichnet. Der Auftraggeber erklärte eine auf § 8 Abs. 3 VOB/B gestützte Teilkündigung hinsichtlich der noch ausstehenden Arbeiten auf dem Bauteil F und einem Verbindungsgang zwischen den Bauteilen A und B. Er stützte sich drauf, dass der Auftragnehmer die Arbeiten an dem Bauteil nicht wieder aufgenommen und eine Fertigstellung bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin nicht mehr realisierbar sei. Zudem berief sich der Auftraggeber auf eine unzureichende Kooperations- und Leistungsbereitschafft des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hält die Kündigung für unwirksam.
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