Stoffpreis­gleitklausel des Bundes mit unüblichen Kalkulations­vorgaben ist unwirksam

In einem Verfahren vor dem BGH ging es darum, ob der Auftraggeber zu Lasten eines Auftragnehmers eine Stoffpreisgleitklausel verwenden könne. Dies hat der BGH untersagt und die Stoffpreisgleitklausel für unwirksam erklärt. Er hat dies damit begründet, dass der Auftragnehmer bei der Kalkulation nicht von den Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe ausgehen dürfe, sondern von einem durch den Auftraggeber ermittelten und festgesetzten sog. Marktpreis. Dies würde den Auftragnehmer zwingen, von üblichen Kalkulationsgrundsätzen abzuweichen und einen anderen Preis zu berücksichtigen als den, den er aufgrund der aktuellen Einkaufspreise redllicher Weise anbieten würde.

Konkret ging es um die Stoffpreisgleitklausel HVA B-StB (03/06). Die Grundsätze diese Entscheidung sind auch Maßstab für die geltenden Stoffpreisgleitklauseln.

(BGH v. 01.10.2014, VII ZR 344/13).