Sorgfaltspflichten eines Tiefbauunternehmens bei veralteten Leitungsplänen
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Sorgfaltspflichten eines Tiefbauunternehmens bei veralteten Leitungsplänen
Urteil des BGH – III ZR 17/22 – vom 13. April 2023
Orientierungssatz:
Tiefbauunternehmer haben bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu rechnen. Deshalb sind an Tiefbauunternehmer hohe Anforderungen an die Erkundigungs- und Sicherungspflichten bezüglich der verlegten Versorgungsleitungen zu stellen.
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung umfassende Ausführungen zu den Sorgfaltspflichten von Tiefbauunternehmen bei unterirdisch verlegten Versorgungsleitungen gemacht.
Sachverhalt:
Die Klägerin, die ein Stromnetz betreibt, verlangt von der Beklagten zu 1, einem Tief- und Straßenbauunternehmen, und dem am Revisionsverfahren nicht beteiligten Land Schleswig-Holstein, dem vormaligen Beklagten zu 2, Schadensersatz wegen Beschädigung einer Stromleitung. Die Beklagte wurde mit Zuschlagsschreiben des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein vom 24. Mai 2016 im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt, im Zuge einer Fahrbahnerneuerung Schutz- bzw. Leitplanken entlang der Fahrbahn zu errichten. In der dem Zuschlag vorausgegangenen Aufforderung des beklagten Landes zur Abgabe eines Angebots wurde auf eine verlegte Stromleitung sowie vereinzelt kreuzende Versorgungsleitungen hingewiesen. Das Aufsuchen und Abstecken der Rohrleitungen wurde gesondert vergütet.
Die der Beauftragung zugrunde liegende Leistungsbeschreibung enthielt den Hinweis, dass die tatsächlichen Achsen der im Konfliktbereich mit den geplanten Schutzeinrichtungen liegenden Leitungen festzustellen und in ihrem Verlauf zu markieren sind sowie darauf aufbauend die Achse der Schutzeinrichtungen festzulegen ist. Die gemäß der Allgemeinen Leistungsbeschreibung vertragsgegenständlichen „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme“ (ZTV FRS Ausgabe 2013) regeln Folgendes:
„Vorbereitung Untergrund und Unterlage
(1) Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über die Lage und den Verlauf von Kabeln, Rohren, Leitungen etc. zu informieren. Im Bereich von unterirdischen Leitungen ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass diese durch die Arbeiten nicht beschädigt werden. Im Übrigen sind die Anweisungen des Eigentümers von Kabeln, Rohrleitungen usw. zu beachten.(2) Bei Bedarf sind vom Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber die Lage von Kabeln und Leitungen mit Such- und/oder Kontrollgrabungen festzustellen und zu dokumentieren.“
In der Planauskunft (Stand: 24. Juli 2015), die das beklagte Land vor Beginn der Arbeiten von der Klägerin erhalten und an die Beklagte weitergereicht hatte, war vermerkt, dass die Lage der Leitungen von den Planangaben abweichen könne und deshalb durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen vor Ort festgestellt werden müsse. Da die Straße nach Aufstellung der Bestandspläne auf Veranlassung des beklagten Landes verbreitert worden war, lag die aus den Plänen ersichtliche Stromleitung (inzwischen) tatsächlich näher am Fahrbahnrand.
Die Beklagte führte vor Beginn ihrer Arbeiten keine Maßnahmen zur Überprüfung durch, ob in den Bereichen, in denen sie Schutzplanken errichtete, Versorgungsleitungen verliefen beziehungsweise die übergebenen Pläne mit der tatsächlichen Lage der Stromleitungen übereinstimmten. Sie richtete insoweit auch keine Anfrage an die Klägerin.
Im September 2016 beschädigten Mitarbeiter der Beklagten eine entlang der Fahrbahn verlaufende, unterirdische Stromleitung, die im Eigentum der Klägerin stand, im Zuge von Rammarbeiten für Pfosten zur Leitplankenbefestigung. Die erforderliche Reparatur verursachte Kosten in Höhe von 22.631,45 EUR.
Das Landgericht hat das beklagte Land antragsgemäß zur Zahlung von 22.631,45 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Klage gegen die Beklagte zu 1, dem Tief- und Straßenbauunternehmen, abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 22.631,45 EUR nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte zu 1 die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Aus den Gründen:
Das Berufungsgericht habe zu Recht angenommen, dass die Beklagte gemäß § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz hafte. Sie sei nicht als Verwaltungshelferin des Landes Schleswig- Holstein tätig geworden, sondern habe die Leitplanken als private Fachfirma in eigener Verantwortung und mit einem relevanten eigenen Ausführungsspielraum montiert.
Da das beklagte Land unter dem 11. April 2022 – also nach Revisionseinlegung – an die Klägerin einen Betrag von 22.631,45 EUR nebst Zinsen bezahlt und die Beklagte der Teilerledigungserklärung widersprochen habe, sei insoweit die Erledigung des Rechtsstreits auszusprechen.
Das Berufungsgericht habe überdies die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB rechtsfehlerfrei bejaht. Mit Recht habe das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte ihre Pflichten als Tiefbauunternehmerin sorgfaltswidrig verletzt habe.
Tiefbauunternehmer hätten bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu rechnen, äußerste Vorsicht walten zu lassen und müssten sich der unverhältnismäßig großen Gefahren bewusst sein, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen hervorgerufen werden könnten. Leben und Gesundheit von Menschen seien bei unsachgemäßer Ausführung derartiger Arbeiten gefährdet, insbesondere bei Berührung eines Starkstromkabels oder durch die Folgen ausströmenden Gases. Deshalb seien an die im Bereich von Versorgungsleitungen tätigen Tiefbauunternehmer hohe Anforderungen an die Erkundigungs- und Sicherungspflichten bezüglich der verlegten Versorgungsleitungen zu stellen. Der Tiefbauunternehmer müsse sich im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung die Kenntnisse verschaffen, welche die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetze. Er sei insbesondere verpflichtet, sich den erforderlichen Grad von Gewissheit über den Verlauf der Gasleitungen wie auch sonstiger Versorgungsleitungen zu verschaffen, und zwar dort, wo die entsprechenden, zuverlässigen Unterlagen vorhanden sind.
Vor diesem Hintergrund begegnete die Annahme eines Sorgfaltspflichtverstoßes durch das Berufungsgericht keinen Bedenken. Dass die ihr übergebenen Leitungspläne (möglicherweise) nicht mehr aktuell gewesen seien, hätte sich der Beklagten aufdrängen müssen. Die Planauskunft datierte vom 24. Juli 2015 und bezöge sich damit auf einen Zeitraum vor der grundhaften Fahrbahnerneuerung und -erweiterung der Bundesstraße. Sie enthielte zudem den deutlichen Hinweis, dass die Lage der Leitungen von den Planangaben abweichen könne und deshalb durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen vor Ort festgestellt werden müsse. Angesichts dieser Ausgangssituation sei ein bloßer „Ortstermin“ zur sicheren Kennzeichnung der vorhandenen Entwässerungs- und Versorgungsleitungen völlig unzureichend. Vielmehr hätte die Beklagte sich über den tatsächlichen Verlauf der Stromleitungen durch Erkundigungen beziehungsweise geeignete Maßnahmen, zum Beispiel in Form von Suchschächten und Grabungen in Handschachtung, vergewissern müssen, bevor sie eine Rammung in diesem Bereich durchführte. Ohne eine zuverlässige Klärung des genauen Leitungsverlaufs hätte sie die Rammarbeiten nicht beginnen dürfen.
Es könne die Beklagte auch nicht entlasten, dass in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots nur auf eine Stromleitung im nördlichen Randbereich hingewiesen und im Übrigen erklärt worden sei, dass andere Versorgungsleitungen in Längsrichtung „gemäß Bauentwurfsunterlagen“ nicht vorhanden seien. Darin läge schon dem Wortlaut nach keine Zusicherung des Landes, dass im Baubereich keine weiteren Versorgungsleitungen außer der konkret benannten Leitung verliefen. Wie ausgeführt, bestünde die Aufgabe der Beklagten als Tiefbauunternehmerin gerade darin, sich vor Ausführungsbeginn über den tatsächlichen Verlauf etwaiger Versorgungsleitungen zuverlässig zu vergewissern. Auf den allgemein gehaltenen Hinweis in den Ausschreibungsunterlagen, der sich nur auf die Bauentwurfsunterlagen stützte, dürfte sie sich keinesfalls verlassen.
Anmerkung:
Die Entscheidung des BGH knüpft an seine bisherige Rechtsprechung zum Thema Sorgfaltspflichten von Tiefbauunternehmen an. Der BGH führt aus, dass man bei Tiefbauarbeiten mit unterirdisch verlegten Versorgungsleitungen rechnen muss. Dies gilt erst recht, wenn es sich um veraltete Leitungspläne handelt. Ein Tiefbauunternehmen muss daher umfangreiche Erkundigungs- und Sicherungspflichten erfüllen. Vor Ausführung von Tiefbauarbeiten sollten daher entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, um sich von dem Vorwurf einer Pflichtverletzung bestmöglich zu schützen. Die Vornahme der Maßnahmen sollte aus Beweiszwecken zudem ausreichend dokumentiert werden.
(Quelle: VOBaktuell Heft IV/2023
RA Dr. Philipp Mesenburg / RA Christian Schostag)