Sind untergeschobene Änderungen im Vertragstext wirksam?
Sind untergeschobene Änderungen im Vertragstext wirksam?
von Jens Böttcher
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
TSP Theißen Stollhoff & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin
Leitsatz:
- Die Grundsätze von Treu und Glauben erfordern, dass der Empfänger eines Ver-tragsangebots seinen davon abweichenden Vertragswillen in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2010 - VII ZR 129/09, BauR 2010, 1929 Rn. 26 = NZBau 2010, 628 = IBRRS 2010, 3365).
- Diese Anforderungen können im Einzelfall nicht gewahrt sein, wenn der Empfänger eines schriftlichen Angebots an Stelle des ursprünglichen Textes die von ihm vorgenommenen wesentlichen Änderungen mit gleichem Schriftbild so in den Vertragstext einfügt, dass diese nur äußerst schwer erkennbar sind, und in einem Begleitschreiben der Eindruck erweckt wird, er habe das Angebot unverändert angenommen.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2014 - VII ZR 334/12
Praxishinweis:
Im entschiedenen Fall verlangte ein Nachunternehmer (NU) aus einem Bauvorhaben eine unstreitige Vergütung für von ihm ausgeführte Leistungen. Der Hauptunternehmer (HU) verweigert die Zahlung wegen ihm gegen den NU zustehender streitiger Mängelansprüche aus einem vorangegangenen Bauvorhaben. Im Hinblick auf diese Mängel hatte der HU gegenüber der Werklohnforderung des NU mit einem Kostenvorschussanspruch aufgerechnet und hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Aufgrund des im Vertrag enthaltenen Verrechnungsausschlusses ist der HU zur Zahlung verurteilt worden. Seinem Einwand, dass der NU im Bauvertrag – ohne im Begleitschreiben hierauf hingewiesen zu haben - die Bestimmungen zur Zahlungsweise und zum Sicherheitseinbehalt gelöscht und an deren Stelle mit identischer Schrifttype stattdessen ein ausdrückliches Aufrechnungsverbot eingefügt hatte, folgten Landgericht und Oberlandesgericht nicht. Dass die von den Parteien unterzeichnete Urkunde nicht wörtlich mit dem ursprünglichen Entwurf übereinstimme, sei unschädlich. Bis zur Unterzeichnung des Vertrages hätten die Regelungen des Entwurfs für beide Vertragspartner zur Disposition gestanden. Die Zahlungsmodalitäten seien zudem weder unübersichtlich noch an versteckter Stelle des Vertrags, sondern deutlich sichtbar geändert worden.
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