Schadensersatz bei Mängeln vor Abnahme auch ohne Kündigung möglich (§§ 4 Abs. 7, 8 Abs. 3 VOB/B)
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Schadensersatz bei Mängeln vor Abnahme auch ohne Kündigung möglich (§§ 4 Abs. 7, 8 Abs. 3 VOB/B)
Dr. Jörg Deutscher
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
www.ts-law.de
Leitsätze:
1. Weist die Leistung des Auftragnehmers vor der Abnahme Mängel auf, setzt ein Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz von Mangelfolgeschäden im VOB-Vertrag nicht voraus, dass dem Auftragnehmer der Auftrag zuvor entzogen (gekündigt) wurde.
2. Einer Kündigung nach erfolgter Fristsetzung bedarf es auch dann nicht, wenn dem Auftraggeber die Einhaltung dieser Voraussetzungen nicht zumutbar ist, weil der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert hat.
OLG Celle, Urteil v. 09.12.2021 – 5 U 51/21
Praxishinweis:
Mit VOB/B-Bauvertrag beauftragte der Auftraggeber (AG) den Auftragnehmer (AN) mit der Hydrophobierung der Fassaden mehrerer Gebäude. Hydrophobierungsmittel haben eine wasserabweisende Funktion. Durch die Hydrophobierung wird die Oberfläche gegen das Eindringen von Wasser und Schadstoffen imprägniert. Noch vor Abnahme der Leistungen des AN kam es durch das Hydrophobierungsmittel zu Ausdünstungen von gesundheitsgefährdenden Schadstoffen in den Innenräumen der Gebäude. Der AG verlangte Mängelbeseitigung vom AN und nach fruchtlosem Ablauf der Frist Schadensersatz wegen der Kosten der Schadstoffuntersuchung. Der AN hat Mängel vehement bestritten und eine Mängelbeseitigung abgelehnt. Eine Kündigung des VOB/B-Bauvertrages hat der AG nicht ausgesprochen.
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