Rückab­wicklungs­anspruch bei Überschreitung der Bindungsfrist

Rückabwicklungsanspruch des Erwerbers bei unzulässiger AGB-mässiger Überschreitung der gesetzlichen Annahmefrist im Bauträgervertrag

von Oliver Wichmann

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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Leitsatz:

Eine von dem Bauträger vorformulierte Bindungsfrist, nach der der Erwerber an sein Angebot auf Abschluss eines Bauträgervertrags für sechs Wochen oder länger gebunden ist, überschreitet die regelmäßige gesetzliche Frist des § 147 Abs. 2 BGB von vier Wochen wesentlich; sie ist nur dann nicht unangemessen lang im Sinne von § 308 Nr. 1 BGB, wenn der Verwender hierfür ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, hinter dem das Interesse des Kunden an dem baldigen Wegfall der Bindung zurückstehen muss.

BGH, Urteil vom 17. Januar 2014 – V ZR 5/12

Praxishinweis:

Gibt der Erwerber beim Bauträgervertrag das notarielle Kaufangebot gegenüber dem Bauträger durch einen Text ab, bei welchem es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bauträgers handelt und ist nach diesem Angebotstext der Käufer an die Abgabe seines Angebotes für die Dauer von sechs Wochen oder länger gebunden, so kommt ein wirksamer Vertrag auch dann nicht zustande, wenn der Bauträger das Vertragsangebot vor Ablauf der Sechs-Wochen-Frist annimmt, da der Vertrag wegen Verstoßes gegen § 147 Abs. 2 BGB i. V. m. § 308 Nr. 1 BGB nichtig ist. Für den Bauträger bürgen solche Vertragsmuster die Gefahr in sich, dass der Erwerber bis zu zehn Jahre nach Abschluss des Vertrags erfolgreich die Rückabwicklung des Vertrages sowie die Rückzahlung geleisteter Kaufpreiszahlungen verlangen kann, wie der BGH in seiner aktuellen Entscheidung aufzeigt.


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