Preisanpassungsanspruch kann in AGB des Auftraggebers nicht ausgeschlossen werden
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Preisanpassungsanspruch kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht ausgeschlossen werden
Dr. Eva Reininghaus
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de
Leitsatz:
Die vom Auftraggeber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines VOB-Einheitspreisvertrags gestellte Klausel „Massenänderungen - auch über 10 % - sind vorbehalten und berechtigen nicht zur Preiskorrektur” stellt eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers dar und ist daher unwirksam. Mit einer derartigen Regelung wird nicht nur der Preisanpassungsanspruch des Auftragnehmers nach § 2 Abs. 3 VOB/B, sondern auch eine Preisanpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (BGB, § 313) ausgeschlossen.
BGH, Beschluss vom 04.11.2015 – VII ZR 282/14
Praxishinweis:
Der Auftraggeber beauftragte den Auftragnehmer in dem zugrunde liegenden Fall mit Erd- und Tiefbauarbeiten. Im Zuge der Leistungserbringung reduzierte sich die tatsächlich erforderliche Leistungsmenge erheblich gegenüber den Mengenangaben des Leistungsverzeichnisses. Der Auftragnehmer macht daraufhin einen Preisanpassungsanspruch gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B geltend. Er begründet diesen Anspruch damit, dass infolge der Mindermengen eine Unterdeckung der Allgemeinen Geschäftskosten und der kalkulierten Aufschläge für Wagnis und Gewinn entstanden ist. Der Auftraggeber lehnt einen Preisanpassungsanspruch wegen Mengenminderung unter Verweis auf eine Regelung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Massenänderungen - auch über 10 % - sind vorbehalten und berechtigen nicht zur Preiskorrektur”) ab. Der Auftragnehmer scheitert sowohl in der ersten Instanz als auch vor dem Berufungsgericht mit seiner Klage. Der BGH gibt jedoch seiner Nichtzulassungsbeschwerde teilweise statt und weist das Verfahren an das Berufungsgericht zurück.
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