Planung des Architekten muss die wirtschaftlichen Interessen des Auftraggebers berücksichtigen
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Planung des Architekten muss die wirtschaftlichen Interessen des Auftraggebers berücksichtigen
Hedwig Lipphardt
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de
Leitsatz:
1. Architekten und Ingenieure haben im Rahmen des Planervertrages die wirtschaftlich-finanziellen Belange des Auftraggebers zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass kein übermäßiger, nicht erforderlicher Aufwand betrieben wird.
2. Die Planung eines Blockheizkraftwerks als Heizungsanlage ist mangelhaft, wenn das Blockheizkraftwerk nicht erforderlich ist zur Beseitigung der Legionellengefahr und zudem nicht wirtschaftlich betrieben werden kann.
OLG Stuttgart, Urteil vom 21.03.2023 – 12 U 312/20
(Vorinstanz LG Stuttgart, Urteil vom 16.09.2020 – 21 O 358/17)
Praxishinweis:
1. Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen aufgewandter Kosten für ein neu eingebautes, nicht funktionsfähiges Blockheizkraftwerk.
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