DIN EN ISO 16890-2 : 2023-12 [AKTUELL]
Dieses Dokument legt die Aerosolherstellung, die Prüfmittel und Prüfverfahren fest, die zur Ermittlung des Fraktionsabscheidegrads und des Strömungswiderstands von Luftfilter für die allgemeine Raumtechnik verwendet werden. Es ist für die Anwendung in Verbindung mit ISO 16890-1, ISO 16890-3 und ISO 16890-4 vorgesehen. Das in diesem Dokument beschriebene Prüfverfahren ist für Volumenströme zwischen 0,25 m3/s (900 m3/h, 530 ft3/min) und 1,5 m3/s (5400 m3/h, 3178 ft3/min) anwendbar, bei einem Prüfstand mit einer nominellen Anströmfläche von 610 mm × 610 mm (24 inch × 24 inch). Dieses Dokument bezieht sich auf Partikelluftfilterelemente für die allgemeine Raumlufttechnik mit einem ePM1-Abscheidegrad von weniger als oder gleich 99 % und einem ePM10-Abscheidegrad von mehr als 20 % bei der Prüfung nach den in der Normenreihe ISO 16890 festgelegten Verfahren. Die untere Grenze für dieses Prüfverfahren liegt bei einem ePM10-Mindest-Abscheidegrad von 20 %, da es für ein Prüffilterelement unterhalb dieses Niveaus schwer ist, die Anforderungen an die statistische Gültigkeit von diesem Verfahren zu erreichen. Dieses Dokument ist nicht anwendbar auf Filterelemente, die in tragbaren Raumluftreinigern verwendet werden. Dieses Dokument (EN ISO 16890-2:2023) wurde vom Technischen Komitee ISO/TC 142 "Cleaning equipment for air and other gases" in Zusammenarbeit mit dem Technischen Komitee CEN/TC 195 "Luftfilter für die allgemeine Raumlufttechnik" erarbeitet, dessen Sekretariat von UNI gehalten wird. Gegenüber DIN EN ISO 16890-2:2017-08 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Definition des Zählers für lichtstreuende luftgetragene Partikel (LSAPC) wurde in Abschnitt 3 hinzugefügt; b) 6.3.1 wurde umformuliert und 6.3.3 und 6.3.4 zu Übereinstimmungskriterien und zur Verwendung von alternativen Aerosolen wurden gestrichen; c) in Bild 3 wird der fälschlicherweise als 350 mm angegebene Abstand zwischen Druckabfall-Hähnen und Prüfeinrichtung (7 und 8) zu "
Gegenüber DIN EN ISO 16890-2:2017-08 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Definition des Zählers für lichtstreuende luftgetragene Partikel (LSAPC) wurde in Abschnitt 3 hinzugefügt; b) 6.3.1 wurde umformuliert und 6.3.3 und 6.3.4 zu Übereinstimmungskriterien und zur Verwendung von alternativen Aerosolen wurden gestrichen; c) in Bild 3 wird der fälschlicherweise als 350 mm angegebene Abstand zwischen Druckabfall-Hähnen und Prüfeinrichtung (7 und 8) zu „