DIN 68702 : 2017-06 [AKTUELL]

Dokumentart:
Norm
Titel (deutsch):
Holzpflaster
Titel (englisch):
Wood paving
Originalsprachen: Deutsch
Einführungsbeitrag:

Diese Norm gilt für Holzpflaster als Fußboden, zum Beispiel in Versammlungsstätten und im Wohnbereich sowie als Fußboden in Werkräumen und für gewerbliche und industrielle Zwecke mit Fahrzeug- und Staplerverkehr. Dieses Dokument wurde vom Arbeitsausschuss NA 042-01-17 AA "Fußböden und Treppen" im DIN-Normenausschuss Holzwirtschaft und Möbel (NHM) erarbeitet.

Änderungsvermerk:

Gegenüber DIN 68702:2009-10 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) in Abschnitt 4, Douglasie als gleichwertiges Holz aufgenommen; b) in Abschnitt 5 Tabelle 1 und 2, Länge "je nach Anfall" entfällt; c) in Tabelle 1 und 2, Hinweis auf nur eine Breite oder Länge, wenn nichts anderes vereinbart ist; d) in Abschnitt 6, auch WE ist vierseitig zu hobeln, GE mindestens zweiseitig; e) in Abschnitt 6, Farbunterschiede bei Eiche RE in geringem Umfang, bei WE und GE zulässig; f) in Abschnitt 6, offensichtlicher Harzaustritt ist nicht zulässig; g) in Abschnitt 7, der Feuchtegehalt der Klötzer ist vom Besteller festzulegen; h) in 8.1, nur Sicherheitsabstände werden angeführt und nur an festen angrenzenden Bauteilen; i) in 8.2.1, Wortlaut auf die wesentlichen Angaben beschränkt; j) in 8.2.4, Text entfallen, da die Norm keine Verarbeitungsanleitung ist; k) in 8.2.6, Text entfallen, jetzt in 8.2.1; l) in 8.2.6, NEU: beschränkte Anwendung des Gussasphaltestrichs; m) in Abschnitt 9, Text entfallen, die Beachtung der TRGS 10 ist selbstverständlich, 9.2 jetzt in 8.1; n) in 10.1, Holzpflaster RE und WE sind zu schleifen, Verarbeitungshinweise entfallen, bei GE ist eine Vereinbarung erforderlich; o) in 10.2.1, Text entfallen, die Beachtung der TRGS 617 ist selbstverständlich; p) in 10.2.1, Oberflächenschutz bei RE und WE zwingend, aber Wegfall der Konkretisierung (Versiegeln oder Ölen usw.); q) 10.2.3, jetzt in 10.2.1; r) 10.2.4, jetzt in 10.2.1 ohne konkrete Angabe der Behandlungsmittel; s) in Abschnitt 11, Absatz 4 und Absatz 5 zusammengefasst und ohne Angabe konkreter Werte und ohne Hinweis auf Wohlbefinden.