Maßgebliche Verjährungsfrist von Mängelansprüchen bei Auf-Dach-Photovoltaikanlage
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Maßgebliche Verjährungsfrist von Mängelansprüchen
bei Auf-Dach-Photovoltaikanlage
Oliver Wichmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de
Leitsatz (nicht amtlich):
Eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaikanlage, die mit der Halle fest verbunden ist, dient der Funktion der Halle, sodass die für Arbeiten „bei Bauwerken” geltende lange Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche von fünf Jahren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB Anwendung findet.
BGH, Urteil vom 02.06.2016 – VII ZR 348/13 –
Praxishinweis:
1. Der Auftraggeber beauftragte den Auftragnehmer mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer bereits vorhandenen Tennishalle. Das Grundstück steht im Eigentum des Auftraggebers. Die zu errichtende Anlage hat ein Gewicht von über 6.000 kg. Um die Module der Anlage auf dem Dach anzubringen, errichtete der Auftragnehmer eine Unterkonstruktion, welche mit dem Dach so verbunden wurde, dass die Statik des Dachs durch das Gewicht nicht beeinträchtigt wird und die Anlage sturm- und regendicht ist.
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