Mangelgefahr begründet einen Mangel

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Mangelgefahr begründet einen Mangel
Urteil des OLG Schleswig – 12 U 116/22 – vom 5. Juli 2023

Orientierungssatz:
Ein Auftraggeber kann seine Mängelrechte bereits vor Eintritt eines Schadens geltend machen, wenn die Gefahr eines Mangels in Folge einer nicht fachgerechten Bauausführung besteht.

Das OLG Schleswig hat entschieden, dass ein Auftraggeber seine Mängelrechte bereits vor Eintritt eines Schadens geltend machen kann.

Sachverhalt:
Der Beklagte beauftragte die Klägerin mit Dacharbeiten. Nach Ausführung der Arbeiten verlangte die Klägerin Zahlung ausstehenden Restwerklohns. Der Beklagte machte Mängel an der Aluminiumeindeckung der Dachkonstruktion geltend.

Die Klägerin verwendete unter dem Aluminiumdach eine Membran, welche Feuchtigkeit aufsaugt beziehungsweise speichert. Nach Aussage eines Sachverständigen könne hier Kondensat entstehen, welches sowohl das Aluminium als auch das Holz schädigen könne. Zudem werde die montierte Folie durch die Hafte und die durch die Folie geklopften Nägel perforiert. Insofern würde Feuchtigkeit nicht nur auf der Folie ablaufen, sondern dringe auch durch die Folie. Zudem sei die Polyesterbeschichtung der Folie nur bis –10 °C und maximal +70 °C temperaturbeständig, während es unter einer Aluminiumeindeckung zu Temperaturen von bis zu +80 °C kommen könne. Insofern gehe die Polyesterbeschichtung irgendwann kaputt, auf der das Wasser ablaufen könne.

Der Beklagte wurde vom Landgericht zur Zahlung des Restwerklohns nur Zug-um-Zug gegen die Beseitigung der tenorierten Mängel verurteilt.

Aus den Gründen:
Zu Recht habe das Landgericht den Beklagten zur Zahlung des Restwerklohns nur Zug-um-Zug gegen die Beseitigung der tenorierten Mängel verurteilt.

Insofern sei es nicht erforderlich festzustellen, ob es zu entsprechenden Schädigungen bereits gekommen sei und hierfür eine Bauteilöffnung durchzuführen. Für die Annahme eines Mangels reiche die bloße Mangelgefahr, also wenn Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs bestehe. Der Beklagte müsse insofern nicht hinnehmen, dass mit der Verwendung eines für diesen Zweck nicht gedachten Vlieses die erhöhte Gefahr von Feuchtigkeitsschäden an der Dacheindeckung oder am Dachaufbau einhergehe. Typischerweise entstünden solche Schäden erst langfristig. Allein die Ungewissheit darüber, ob es hier letztlich zu einer Schädigung kommen werde, rechtfertige den Anspruch auf Beseitigung des Mangels seitens des Beklagten.

Anmerkung:
Die Entscheidung des OLG Schleswig steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Thema Vorliegen eines Mangels bei einer Mangelgefahr. Eine Mangelgefahr liegt bei Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs vor. Ein Auftraggeber muss es demnach nicht hinnehmen, dass der Auftragnehmer Baumaterial verwendet, das eine erhöhte Gefahr von Schäden begründet. Der Auftraggeber muss nicht erst den Eintritt eines Schadens in Folge einer nicht fachgerechten Bauausführung abwarten, sondern kann seine Mängelrechte bereits vorher geltend machen.

(Quelle: VOBaktuell Heft IV/2023
RA Dr. Philipp Mesenburg / RA Christian Schostag)