Mängelfreiheit zum Zeitpunkt der Abnahme
Mängelfreiheit zum Zeitpunkt der Abnahme
Jens Böttcher
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de
Leitsätze:
Für die Beurteilung, ob ein Werk mangelhaft ist, kommt es nach einer durchgeführten Abnahme auf den Zustand des Werks zum Zeitpunkt der Abnahme an.
Die Verletzung einer Prüfungs- und Hinweispflicht durch den Werkunternehmer ist kein Tatbestand, der eine Mängelhaftung begründen kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 08.11.2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110 Rn. 22 = IBR 2008, 78).
BGH, Urteil vom 25.02.2016 - VII ZR 210/13
Vorinstanzen: OLG Frankfurt, Urteil vom 01.08.2013 - 15 U 163/12
LG Marburg, Urteil vom 13.06.2012 - 2 O 13/13
Praxishinweis:
1. Der Kläger macht Mängelansprüche, insbesondere Vorschussansprüche für Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln im Bereich der Nasszellen in zwei Studentenwohnheimen geltend. Die hierfür erforderlichen Fliesenarbeiten hatte die Beklagte erbracht. Nach Fertigstellung und Abnahme der Arbeiten im Jahr 2003 kam es zu ersten Feuchteschäden. Schadensursächlich ist die unzureichende Beschaffenheit und Konsistenz der Fugen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe die Fugen mangelhaft hergestellt. Die Beklagte behauptet dagegen, der Zustand der Fugen beruhe auf einer unsachgemäßen Reinigung der Fliesen.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung des Mangelbeseitigungsvorschusses verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Vorinstanzen waren der Ansicht, dass offenbleiben konnte, ob die Beklagte die Fugen unzureichend hergestellt habe. Denn selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass der Zustand der Fugen durch die Reinigung mit einem säurehaltigen Mittel bedingt worden sei, habe die Beklagte jedenfalls ihre Hinweispflichten verletzt. Die Beklagte hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass eine Reinigung nur mit neutralen oder alkalischen Reinigungsmitteln möglich sei. Eine entsprechende Nebenpflicht finde ihre Grundlage insbesondere in dem größeren Fachwissen des Unternehmers, auf das der Besteller beim Abschluss eines Werkvertrags in der Regel setze und dessen Einsatz zu seinen Gunsten er nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben erwarten dürfe.
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