Mängelbeseitigung führt nicht zum geschuldeten Erfolg: Auftraggeber muss keine Minderung für Minderwert akzeptieren
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Mängelbeseitigung führt nicht zum geschuldeten Erfolg: Auftraggeber muss keine Minderung für Minderwert akzeptieren
Dr. Eva Reininghaus
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de
Leitsatz:
1. Maßgeblich für den Umstand der Mangelbeseitigung ist das vertraglich geschuldete Werk. Diesen Zustand hat der Auftragnehmer herzustellen.
2. Eine Mängelbeseitigung, die nicht den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, muss der Auftraggeber grundsätzlich nicht akzeptieren.
3. Der Auftraggeber muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass der durch eine nicht vertragsgemäße Nachbesserung verbleibende Minderwert durch einen Minderungsbetrag abgegolten wird.
BGH, Beschluss vom 10.10.2018 - VII ZR 229/17
Praxishinweis:
In dem zugrunde liegenden Fall macht der Bauherr gegenüber der mit der Planung und Überwachung eines Hausbaus beauftragten Beklagten einen Schadenersatzanspruch für Schäden wegen einer mangelhaften Abdichtung sowie für die Beseitigung von Schimmelbildung geltend. Landgericht und Oberlandesgericht hatten der Klage teilweise stattgegeben.
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