Klage auf § 648a BGB-Sicherheit: Auftragnehmer muss dem Grunde nach streitige Nachtragsleistungen beweisen
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Klage auf § 648a BGB-Sicherheit: Auftragnehmer muss dem Grunde nach streitige Nachtragsleistungen beweisen
Dr. Eva Reininghaus
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de
Leitsatz:
1. Ein Unternehmer hat aus § 648a BGB keinen Anspruch auf Sicherheit für Forderungen aus Bereicherungsrecht, Geschäftsführung ohne Auftrag oder § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B, weil in diesen Fällen eine auftragslose Leistung vorliegt, die einen Anspruch auf eine vertragliche Vergütung oder deren Surrogat nicht begründet.
2. Eine ursprünglich vertraglich nicht geschuldete, aber nachträglich anerkannte Leistung führt gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B zu einem nach § 648a BGB zu sichernden vertraglichen Vergütungsanspruch.
3. Im Rechtsstreit auf eine Sicherheit nach § 648a BGB genügt für die Vergütungshöhe ein schlüssiger Vortrag, während der Unternehmer auf das Bestreiten des Bestellers den vertraglichen Anspruchsgrund beweisen muss.
OLG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2017 – 10 U 122/16 –
Praxishinweis:
Der Auftragnehmer macht nach erteilter Abnahme und Schlussrechnungslegung gegenüber dem Auftraggeber klageweise einen Anspruch auf Sicherheit gemäß § 648a BGB in Höhe der offenen Schlussrechnungsforderung zzgl. 10 % für Nebenforderungen geltend. Die geforderte Sicherheitsleistung bezieht sich u.a. auf die Vergütung für Nachtragsleistungen, die teils sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach streitig sind.
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