Keine Erstattungsfähigkeit der Kosten der Nachtragserstellung nach § 2 Abs. 5 VOB/B

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Keine Erstattungsfähigkeit der Kosten der Nachtragserstellung nach § 2 Abs. 5 VOB/B

Dr. Jörg Deutscher
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
www.ts-law.de

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Leitsatz:

1. Die Kosten eines Privatgutachtens, die der Auftragnehmer zur Ermittlung der Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B aufwendet, sind vom Auftraggeber nicht nach dieser Bestimmung als Teil der Mehrkosten zu erstatten.
2. Entsprechendes gilt für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens, das der Auftragnehmer zur Ermittlung der Mehrvergütung in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B aufgrund einer verzögerten Vergabe eingeholt hat.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 22.10.2020 – VII ZR 10/17

Praxishinweis:

Für den öffentlich ausgeschriebenen Neubau einer Straßenüberführung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Zuschlag erteilt. Die Erteilung des Zuschlags erfolgte verspätet. Der Auftraggeber hatte die Bindefrist mit Zustimmung des Auftragnehmers Klägerin mehrmals verlängert. Nach Zuschlagserteilung übergab der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen an den verspäteten Zuschlag angepassten Bauablaufplan mit späteren Terminen für die Baustelleneinrichtung und die Fertigstellung. Es kam dann zu weiteren Verzögerungen, da notwendige Genehmigungen nicht vorlagen. Der Auftraggeber verhängte einen Baustopp, so dass der Auftragnehmer erst weiter verspätet mit der Ausführung seiner Leistungen beginnen konnte. Auch die Fertigstellung erfolgte erst nach dem im Bauablaufplan vorgesehenen Termin. Der Auftragnehmer macht Mehrkostenansprüche wegen verzögerter Zuschlagserteilung und der durch den Baustopp eingetretenen Bauverzögerung gegen den Auftraggeber geltend. Gegenstand der Mehrvergütungsansprüche sind auch Kosten für ein Privatgutachten, dass der Auftragnehmer zur Ermittlung der verzögerungsbedingt entstandenen Mehrkosten und Vorbereitung der Schlussrechnung eingeholt hat.

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