Keine besondere Vergütung von VOB/C-Nebenleistungen
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Keine besondere Vergütung von VOB/C-Nebenleistungen
Jens Böttcher
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de
Leitsatz:
1. Ist die VOB/C in einen Bauvertrag einbezogen, so stellt der Abruf einer dort als Nebenleistung bewerteten Leistung keine vergütungspflichtige Leistungsänderung dar, solange nicht die Auslegung des Vertrags in seiner Gesamtheit zweifelsfrei zu einem anderen Ergebnis führt.
2. Zur Auslegung eines Vertrags über die Errichtung einer Autobahnbrücke im Hin-blick auf die Frage, ob der Unternehmer für das Herstellen der Gründung das Bohren unter Wasserauflast hätte einkalkulieren müssen.
KG, Urteil vom 09.05.2017 - 21 U 97/15 (nicht rechtskräftig)
Praxishinweis:
Gegenstand der Vergütungsklage des Bauunternehmens sind Nachtragsforderungen u.a. für das Bohren unter Wasserauflast im Rahmen der beauftragten Errichtung von Bohrpfählen als Gründung für die Widerlager und die Pfeiler einer Brücke über eine Bundesautobahn. In den Ausschreibungsunterlagen wurde neben der Bezugnahme auf die VOB/B und VOB/C bereits darauf hingewiesen, dass das Grundwasser im unteren Grundwasserhorizont des Baugrunds stark gespannt ist.
Das Kammergericht hat – wie schon die Vorinstanz – einen zusätzlichen Vergütungsanspruch des Bauunternehmens wegen des Herstellens der Bohrpfähle unter Wasserauflast abgelehnt. Zwar lag eine Anordnung des Auftraggebers vor, die Pfahlgründungen unter Wasserauflast herzustellen. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung stünde dem Bauunternehmen aber nur dann zu, wenn es durch diese Anordnung gem. § 2 Abs. 5 oder Abs. 6 VOB/B zu einer geänderten oder zusätzlichen Leistung gegenüber dem ursprünglichen Vertragsinhalt verpflichtet worden wäre.
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