Keine Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung trotz Wirksamkeit der Kündigung

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Keine Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung aus § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B) trotz Wirksamkeit der Kündigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B

Dr. Jörg Deutscher
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
www.ts-law.de

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Leitsätze:

a) Führt eine vom Besteller ausgesprochene Kündigung eines Bauvertrags aus wichtigem Grund dazu, dass sich die Forderung des Schuldners auf Werklohn und eine Gegenforderung auf Schadensersatz wegen Fertigstellungsmehrkosten aus einem anderen Vertragsverhältnis aufrechenbar gegenüberstehen, ist die Herstellung der Aufrechnungslage gläubigerbenachteiligend.

b) Die Wirksamkeit der Kündigung steht der Anfechtbarkeit der Herstellung der Aufrechnungslage nicht entgegen.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 19.10.2023 – IX ZR 249/22

Praxishinweis:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Auftragnehmerin. Die beklagte Auftraggeberin hatte die Auftragnehmerin mit zwei verschiedenen VOB/B-Bauverträgen mit Metallbauarbeiten beauftragt. Nachdem die Auftraggeberin von dem Insolvenzantrag der Auftragnehmerin Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie unter anderem diese beiden Verträge gemäß § 8 Abs. 2 VOB/B außerordentlich fristlos und nahm die bereits erbrachten Arbeiten ab. Der Kläger nimmt die Auftraggeberin auf Zahlung restlichen Werklohns für Metallbauarbeiten der Schuldnerin auf Grundlage der beiden VOB/B-Bauverträge und zwei Schlussrechnungen in Anspruch. Die beklagte Auftraggeberin rechnet gemäß § 8 Abs. 2 VOB/B mit streitigen Schadensersatzansprüchen aus dem einen VOB/B-Bauvertrag gegen den Werklohnanspruch aus dem anderen VOB/B-Bauvertrag auf.
 

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