Keine Aufklärung des Untergrunds – Haftung des Bodenlegers trotz Feuchtigkeitsmessung

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Keine Aufklärung des Untergrunds – Haftung des Bodenlegers trotz Feuchtigkeitsmessung

Hedwig Lipphardt
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de

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Leitsatz:

Ein Fußbodenbelag, der sich an mehreren Stellen hebt, so dass eine Stolpergefahr besteht, ist nach dem funktionalen Mangelbegriff mangelhaft.
Ein Bodenleger muss vor der Ausführung der Arbeiten prüfen, wie der Fußboden Unterbau beschaffen ist. Das gilt nicht nur im VOB/B-Vertrag, sondern auch im BGB-Werkvertrag. Der Unternehmer ist für den Mangel verantwortlich, wenn er seiner Pflicht zur Bedenkenanmeldung nicht nachgekommen ist.

OLG Bamberg, Urteil vom 24.08.2023 – 12 U 58/22

Praxishinweis:

1. Die Parteien streiten um Ersatzvornahmekosten nach § 634 Nr. 2 BGB aus einem Werkvertrag über Bodenverlegearbeiten. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer mit der Verlegung eines PVC-Bodenbelags in einem Sanitätshaus beauftragt. Der Auftragnehmer schlägt hierfür den alten Terrazzoboden ab, reinigt den sandigen Untergrund, nimmt Feuchtigkeitsmessungen vor, die unbedenklich sind, und verlegt den PVC-Bodenbelag. Nach kurzer Zeit weist der Bodenbelag Wellen und Blasen auf, die eine Stolpergefahr darstellen. Der Auftraggeber setzt dem Auftragnehmer eine Frist zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung. Der Auftragnehmer bestreitet die Verantwortlichkeit für die Unebenheiten. Der Sachverständige in dem von Auftraggeberseite eingeleiteten selbstständigen Beweisverfahren, stellt fest, dass Ursache für das Anheben des Bodenbelags aufsteigende Feuchtigkeit aus dem Bodenunterbau ist. Das Gebäude ist nicht unterkellert. Der Bodenaufbau unter dem PVC-Belag verfügt zudem über keine Abdichtung, sodass von unten fortlaufend Feuchtigkeit aufsteigen konnte. Dies führte infolge zur Auflösung des Klebers und zu den Wellen und Blasen im Bodenbelag. Der Bodenleger verteidigt sich damit, dass die Feuchtigkeitsmessungen am Untergrund keine auffälligen Werte aufgezeigt hätten. Er hätte daher von der Trockenheit des Untergrundes ausgehen dürfen. Einen Bohrkern zur Ermittlung des Bodenaufbaus hätte er nicht ziehen müssen. Der Auftraggeber beseitigt den Mangel selbst und verlangt von dem Auftragnehmer Erstattung der hierfür aufgewandten Kosten. Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?

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