Kein Verbraucherbauvertrag bei sukzessiven selbständigen Aufträgen

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Kein Verbraucherbauvertrag bei sukzessiven selbständigen Aufträgen
Urteil des BGH – VII ZR 25/23 – vom 26. Oktober 2023

Leitsatz:
Bei der Beurteilung, ob es sich um einen Verbraucherbauvertrag im Sinne von § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB handelt, kommt es nicht auf die Gesamtheit aller dem Unternehmer sukzessive im Verlauf der Bauarbeiten erteilten selbständigen Aufträge an.

Nach dem Urteil des BGH begründen sukzessive selbständige Auftragserteilungen kein Vorliegen eines Verbraucherbauvertrages nach § 650i Abs. 1 BGB.

Sachverhalt:
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Stellung einer Bauhandwerkersicherung.

Der Beklagte erteilte der Klägerin im Mai 2017 einen Auftrag für die Rohbauarbeiten zur Errichtung eines neuen Bürogebäudes. Die Klägerin stellte die Arbeiten im Dezember 2017 fertig und rechnete hierüber mit einer Schlussrechnung vom 2. Mai 2018, die der Beklagte vollständig beglich, ab.

Im Jahr 2018 beauftragte der Beklagte die Klägerin außerdem zu verschiedenen Zeitpunkten mit der Verlegung des Estrichs, mit der Ausführung von Trockenbauarbeiten, mit Zimmererarbeiten – insoweit jeweils nach vorheriger Einholung von Angeboten von Drittunternehmern – und mit Stundenlohnarbeiten hinsichtlich des Treppenhauses. Unter dem 27. Dezember 2018 erstellte die Klägerin Schlussrechnungen über die Estrichverlegung, die Trockenbauarbeiten und die Zimmererarbeiten. Unter dem 28. April 2020 erstellte sie unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen eine zusammenfassende Schlussrechnung über diese Arbeiten und die Stundenlohnarbeiten hinsichtlich des Treppenhauses. Den sich aus dieser Schlussrechnung ergebenden Betrag
hat die Klägerin mit der Klage geltend gemacht.

Zudem hat sie für den Schlussrechnungsbetrag zuzüglich eines Aufschlags von 10 % eine Sicherheit in Höhe von 138.221,35 EUR begehrt. Der Beklagte hat widerklagend die Rückzahlung von 68.731,61 EUR verlangt; in dieser Höhe hat er eine Überzahlung der Rohbauarbeiten geltend gemacht.

Das Landgericht hat durch Teilurteil über die Klage auf Leistung einer Bauhandwerkersicherung entschieden und den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, der Klägerin eine Sicherung in Höhe von 14.215 EUR zu stellen.

Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin eine Bauhandwerkersicherung in Höhe von 89.819,77 EUR zu stellen, und die Berufungen im Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht für ihn zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung.

Aus den Gründen:
Die Revision des Beklagten sei unbegründet. Das Berufungsgericht nehme zutreffend an, dass auf die Werkverträge über die Ausführung von Estricharbeiten, Trockenbauarbeiten, Zimmererarbeiten und Arbeiten im Treppenhaus Verträge gemäß § 650a Abs. 1 Satz 2 BGB unter anderem § 650f BGB Anwendung findet, weil es sich um Bauverträge im Sinne des § 650a Abs. 1 Satz 1 BGB handele.

Rechtsfehlerfrei sei die Beurteilung, dass ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Stellung einer Sicherheit gemäß § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB nicht nach § 650f Abs. 6 Nr. 2 Fall 1 BGB ausgeschlossen sei. Bei den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen handele es sich nicht – wie in § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 BGB vorausgesetzt werde – um einen Verbraucherbauvertrag gemäß § 650i BGB.

Anders als die Revision meine, sei der Tatbestand von § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB durch die hier erfolgte sukzessive Beauftragung nicht erfüllt.

Bei der Beurteilung, ob es sich um einen Verbraucherbauvertrag im Sinne von § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB handele, komme es nicht auf die Gesamtheit aller dem Unternehmer sukzessive im Verlauf der Bauarbeiten erteilten selbständigen Aufträge an. Das folge bereits aus allgemeinen Grundsätzen, wonach jeder selbständige Vertrag nach seinem Inhalt und den für diesen Vertrag geltenden Maßstäben zu beurteilen sei. Es gäbe keine Veranlassung, hiervon im Rahmen von § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB für Fälle eine Ausnahme zu machen, in denen sich der Unternehmer zunächst zum Bau eines Teils eines neuen Gebäudes verpflichte und anschließend während oder nach der Durchführung der hiernach geschuldeten Arbeiten mit weiteren Leistungen an diesem Bauvorhaben beauftragt werde.

Wollte man in derartigen Fällen alle beauftragten Gewerke insgesamt in den Blick nehmen, lägen die Voraussetzungen eines Verbraucherbauvertrags erst in dem Moment vor, in dem ein Vertrag geschlossen werde, der zusammen mit den zuvor geschlossenen Verträgen Verpflichtungen begründe, die als Bau eines neuen Gebäudes zu qualifizieren wären. Dieser Umstand könne zu diesem Zeitpunkt weder rechtfertigen, dass der zuletzt geschlossene Vertrag nunmehr – abweichend von seinem Inhalt – als Verbraucherbauvertrag zu qualifizieren ist, noch, dass dieser und rückwirkend alle Verträge zu Verbraucherbauverträgen werden.

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts seien die Aufträge zur Verlegung des Estrichs sowie der Ausführung von Trockenbauarbeiten, Zimmererarbeiten und Stundenlohnarbeiten hinsichtlich des Treppenhauses jeweils selbständig nach Abschluss der Rohbauarbeiten sukzessive erteilt worden.

Anmerkung:
Nach dem Urteil des BGH begründen sukzessive selbständige Auftragserteilungen kein Vorliegen eines Verbraucherbauvertrages nach § 650i Abs. 1 BGB. Wie der BGH selbst ausführt, würde anderenfalls eine Rückwirkung auf alle bereits geschlossenen Verträge den Geboten der Rechtssicherheit, der Rechtsklarheit und des Vertrauensschutzes entgegenstehen. Es wäre zudem auch völlig unklar, wie etwaige Widersprüche zu den auf die Verträge bis zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Vorschriften zu lösen wären. Das Urteil schafft daher weitere Rechtssicherheit im Bereich des Verbraucherbauvertrages.

(Quelle: VOBaktuell Heft I/2024
RA Dr. Philipp Mesenburg / RA Christian Schostag)