Kein Verbraucherbauvertrag bei gewerkeweiser Beauftragung
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Kein Verbraucherbauvertrag bei gewerkeweiser Beauftragung
Urteil des BGH – VII ZR 94/22 – vom 16. März 2023
Leitsätze:
1. Um einen Vertrag mit einem Verbraucher, durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet wird (Verbraucherbauvertrag im Sinne von § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB), handelt es sich nicht, wenn sich der Unternehmer nur zur Herstellung eines einzelnen Gewerks verpflichtet, das im Rahmen des Baus eines neuen Gebäudes zu erbringen ist.
2. Die Ausnahmevorschrift des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 BGB findet in einem solchen Fall ebenfalls keine Anwendung.
Der Bundesgerichtshof musste im Rahmen des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung über das Vorliegen eines Verbraucherbauvertrages bei der Beauftragung eines Einzelgewerks entscheiden.
Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Stellung einer Sicherheit für eine Werklohnforderung. Die beklagten Eheleute ließen als private Bauherren einen Neubau errichten, wobei sie die erforderlichen Gewerke an einzelne Bauunternehmer vergaben. Nach Errichtung des Rohbaus in der Zeit von Januar bis August 2018 folgten die übrigen Arbeiten bis Januar 2019. Die Klägerin erbrachte von November 2018 bis Januar 2019 aufgrund eines Vertrags von August 2018 über die Ausführung von Innenputz- und Außenputzarbeiten auf Einheitspreisbasis ihre Leistungen. Abschlagsrechnungen beglichen die Beklagten nicht in voller Höhe.
Die Klägerin forderte die Beklagten mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 zur Zahlung eines Restbetrags unter Fristsetzung bis zum 15. November 2019 auf. Mit Schreiben vom 25. November 2019 wurden die Beklagten zur Leistung einer Sicherheit im Sinne von § 650 f Absatz 1 Satz 1 BGB bis zum 5. Dezember 2019 aufgefordert.
Die Klägerin hat in erster Instanz die Stellung der geforderten Sicherheit verlangt. Das Landgericht hat der Klage auf Stellung der Sicherheit stattgegeben. Am 29. März 2021 zahlten die Beklagten an die Klägerin.
Unter dem 16. April 2021 haben die Beklagten Berufung eingelegt und diese unter dem 14. Juni 2021 begründet. Daraufhin hat die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Beklagten haben der Erledigungserklärung widersprochen. Das Berufungsgericht hat die auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin weiterhin mit ihrem Hauptantrag die Feststellung der Erledigung der Hauptsache. Die Revision der Klägerin war begründet. Sie führte zur Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Aus den Gründen:
Die Klage auf Stellung einer Sicherheit wäre ursprünglich zulässig und begründet. Die Klägerin hätte gegen die Beklagten einen Anspruch auf Sicherheitsleistung gem. § 650 f Absatz 1 Satz 1 BGB in der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, § 650 f Absatz 1 BGB fände wegen der Ausnahme des § 650 f Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 BGB keine Anwendung, träfe nicht zu. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handele es sich nicht – wie in § 650 f Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 BGB vorausgesetzt wird – um einen Verbraucherbauvertrag gemäß § 650 i BGB.
Nach der gesetzlichen Definition in § 650 i Absatz 1 Var. 1 BGB setze ein Verbraucherbauvertrag voraus, dass es sich um einen Vertrag mit einem Verbraucher handelt, durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet werde. Dafür genüge es nicht, dass der Unternehmer die Verpflichtung zur Erbringung eines einzelnen Gewerks im Rahmen eines Neubaus eines Gebäudes übernehme.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift müsse die Verpflichtung des Unternehmers den Bau eines neuen Gebäudes umfassen. Die von ihm als Erfolg geschuldete Herstellung des versprochenen Werks in der Form der Herstellung einer Sache müsse in dem Bau eines neuen Gebäudes bestehen. Damit reiche es nicht aus, einen Erfolg zu versprechen, der auf einen Teil des Baus eines neuen Gebäudes beschränkt sei. Letzteres sei jedenfalls der Fall, wenn sich der Unternehmer – wie hier – nur zur Herstellung eines einzelnen Gewerks verpflichte, das im Rahmen des Baus eines neuen Gebäudes zu erbringen sei.
Der Wortlaut der Vorschrift beruhe weder auf einem Versehen noch einer Ungenauigkeit des Gesetzgebers. Dieser habe zusammen mit der Einführung von § 650 i BGB die Definition eines Bauvertrags in § 650 a BGB geschaffen. Hierbei habe er davon abgesehen, in § 650 i BGB hinsichtlich des Bauvertragsbegriffs eine Bezugnahme auf § 650 a BGB aufzunehmen, was nahegelegen hätte, wenn er im Verbraucherbauvertrag lediglich einen Spezialfall eines Bauvertrags i. S. v. § 650 a BGB gesehen hätte, an dem auf der einen Seite ein Verbraucher beteiligt ist, der ein neues Gebäude errichten lasse. Vielmehr werde in § 650 a BGB – gerade im Gegensatz zu § 650 i BGB – als Bauvertrag ausdrücklich unter anderem ein Vertrag über die Herstellung eines Bauwerks „oder eines Teils davon“ erfasst.
Eine weitere abweichende Formulierung fände sich zudem in § 634 a Absatz 1 Nr. 2 BGB, der die Verjährung werkvertraglicher Mängelansprüche regele und dort eine spezielle Verjährungsfrist für Ansprüche „bei einem Bauwerk“ vorsähe. Auch diese offene Formulierung, die bei Einführung der § 650 a BGB und § 650 i BGB bereits bestand und dem Gesetzgeber bekannt gewesen sei, unterscheide sich wesentlich von der Definition des Verbraucherbauvertrags. Diese Systematik des Gesetzes spräche damit dafür, dass § 650 i Absatz 1 Var. 1 BGB gerade keine Verträge umfasse, die nur im Zusammenhang mit dem Bau eines Gebäudes („bei“) stünden oder die Verpflichtung zur Herstellung eines Teils dieses Baus enthielten.
Die den Unternehmer eines Verbraucherbauvertrags treffenden gesetzlichen Pflichten ließen ebenfalls darauf schließen, dass ihnen eine Verpflichtung zum Bau des gesamten Gebäudes und nicht nur von in diesem Zusammenhang zu erbringenden Einzelgewerken zugrunde läge, vgl. die Baubeschreibung in § 650 j BGB in Verbindung mit Art. 249 EGBGB. Die Mindestangaben der gemäß § 650 k Absatz 1 BGB grundsätzlich Vertragsbestandteil werdenden Baubeschreibung setzten ersichtlich voraus, dass das angebotene Werk der Bau des gesamten Gebäudes sei.
Der Gesetzgeber habe mit den verbraucherschützenden Regelungen eines Verbraucherbauvertrags eine Lücke in den bisherigen verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften schließen wollen. Nach Art. 3 III Buchst. f RL 2011/83/ EU gelte diese nämlich unter anderem nicht für Verträge über den Bau von neuen Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden. In Umsetzung dieser Bereichsausnahme habe der deutsche Gesetzgeber in § 312 Absatz 2 Nr. 3 BGB in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung für „Verträge über den Bau von neuen Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden“ die Anwendung der Vorschriften über Verbraucherverträge beschränkt und sie im Übrigen ausgeschlossen. Unter § 312 Absatz 2 Nr. 3 BGB a. F. fielen keine Verträge, mit denen ein Unternehmer lediglich mit einem einzelnen Gewerk im Rahmen der Errichtung eines Bauwerks beauftragt wurde. Die mit § 650 i BGB zum 1. Januar 2018 neu geschaffene, ergänzende Regelung für die in der Verbraucherrechterichtlinie ausgenommenen Verträge sollte ein als nicht akzeptabel angesehenes Ungleichgewicht ausgleichen: Für kleinere Bauverträge griffen bis dahin die auf die Verbraucherrechterichtlinie zurückgehenden Informationspflichten, für größere mit einem höheren Risiko für den Verbraucher verbundene Verträge dagegen bestanden keine entsprechenden Pflichten, die nunmehr eingeführt werden sollten.
§ 650 f Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 BGB könne nicht entsprechend auf Verträge über einzelne Gewerke im Rahmen des Baus eines neuen Gebäudes angewandt werden. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung seien nicht gegeben. Eine planwidrige Gesetzeslücke liege nicht vor.
Die Zahlung der Beklagten am 29. März 2021 habe zur Unbegründetheit der Klage geführt, womit Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten sei.
Anmerkung
Die Entscheidung des BGH bringt nunmehr Klarheit zu der in der Literatur und bei den Oberlandesgerichten seit längerem umstrittenen Frage, ob bei einem Neubau für das Vorliegen eines Verbraucherbauvertrages nach § 650 i BGB. BGB ein „Bauen aus einer Hand“ vorliegen muss oder nicht. Der BGH hat dies mit der vorliegenden Entscheidung bejaht. Dies hatte zur Folge, dass die besonderen Vorschriften des Verbraucherbauvertrages nach §§ 650 i ff. BGB gar nicht anwendbar sind und der Auftragnehmer daher vom Auftraggeber die Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650 f BGB verlangen konnte.
(Quelle: VOBaktuell Heft III/2023
RA Dr. Philipp Mesenburg / RA Christian Schostag)