Kein Verbraucherbauvertrag bei Beauftragung eines Einzelgewerks
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Kein Verbraucherbauvertrag bei Beauftragung eines Einzelgewerks
Urteil des OLG Brandenburg – 12 U 69/22 – vom 10. November 2022
Orientierungssatz:
Bei Beauftragung eines Einzelgewerks liegt kein Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB vor. Dem Auftraggeber steht daher kein entsprechendes Widerrufsrecht zu.
Das OLG Brandenburg hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Beauftragung eines Einzelgewerks für das Vorliegen eines Verbraucherbauvertrages genügt oder hierfür eine Gesamtbeauftragung bzw. erhebliche Umbaumaßnahmen notwendig sind. Daneben macht es Ausführungen zu weiteren möglichen Widerrufsrechten.
Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung einer Abschlagszahlung nach vorzeitiger Beendigung eines Werkvertrages in Bezug auf Fassadenarbeiten.
Die Parteien haben mit Datum vom 23./26. März 2021 einen Werkvertrag über Fassadenarbeiten zu einem Pauschalpreis von 24.500 EUR geschlossen, wobei sie vorher Vertragsverhandlungen in persönlichen Gesprächen führten nebst Durchführung eines Ortstermins. Vereinbarungsgemäß zahlte die Klägerin auf die Abschlagsrechnung vom 6. April 2021 insgesamt 7.350 EUR. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 forderte sie Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlung. Die Beklagte hatte noch keine Leistungen erbracht.
Das Landgericht hat die Beklagte lediglich unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung eines Überschusses in Höhe von 6.125 EUR nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Widerrufsrecht stehe der Klägerin nicht zu. Der Vertrag sei weder bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragsparteien an einem Ort außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers noch ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden. Schließlich seien auch die Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht aufgrund eines Verbraucherbauvertrages nicht gegeben. Mithin sei der Vertrag durch das Schreiben vom 11. Oktober 2021 als freie Kündigung nach § 648 S. 1 BGB beendet worden.
Aus den Gründen:
Die zulässige Berufung der Beklagten sei unbegründet. Zu Recht habe das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr der von ihr geleisteten Abschlagszahlung aus § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357 Abs. 1 BGB abgelehnt. Nach diesen Regelungen sei ein Unternehmer verpflichtet, empfangene Leistungen einem Verbraucher zurück zu gewähren, wenn dem Verbraucher ein Widerrufsrecht durch Gesetz eingeräumt sei und der Verbraucher das Widerrufsrecht rechtswirksam ausübe. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Die Parteien hätten mit Datum vom 23./26. März 2021 einen Werkvertrag über Fassadenarbeiten zu einem Pauschalpreis von 24.500 EUR geschlossen. Vereinbarungsgemäß zahlte die Klägerin auf die Abschlagsrechnung vom 6. April 2021 insgesamt 7.350 EUR.
Der Klägerin stünde kein Recht zum Widerruf des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nach § 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Der Anwendungsbereich von § 312g BGB wäre nicht eröffnet. Dabei könne zu ihren Gunsten die Verbrauchereigenschaft nach § 13 BGB unterstellt werden. Denn der Vertragsschluss erfolgte allein über die Kommunikation per E-Mail, sodass es an der für den Anwendungsbereich der Vorschrift erforderlichen gleichzeitigen körperlichen Anwesenheit der Vertragsparteien fehle. Der Vertragsschluss erfolgte auch nicht unmittelbar nach persönlicher Ansprache der Klägerin durch die Beklagte oder auf einem Ausflug (§ 312b Abs. 1 Nrn. 3, 4 BGB). Die Parteien hätten auch keinen Fernabsatzvertrag geschlossen, § 312c BGB, weil die Parteien vor Abschluss des Vertrages Vertragsverhandlungen in persönlichen Gesprächen führten. Darüber hinaus sei der deutsche Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Anwendung der Vorschrift die Existenz eines organisierten Vertriebssystems verlange; d. h., dass der Unternehmer mit – nicht notwendig aufwendiger – personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebs die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen habe, die notwendig seien, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen. Dabei seien an die Annahme eines solchen Vertriebs- oder Dienstleistungssystems insgesamt keine hohen Anforderungen zu stellen. Nur Geschäfte, die unter gelegentlichem, eher zufälligem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen würden, sollten aus dem Anwendungsbereich ausscheiden. So läge der Fall jedoch hier. Bereits die Durchführung des Ortstermins vor Vertragsschluss zeige den Ausnahmecharakter des Vertragsschlusses mittels Fernkommunikation für die Beklagte.
Schließlich sei der Anwendungsbereich des § 650i BGB nicht eröffnet. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes seien die Vorschriften über den Verbraucherbauvertrag nur anwendbar, wenn der Unternehmer mit der Errichtung des gesamten Gebäudes oder erheblichen Umbaumaßnahmen insgesamt und nicht nur mit einem Teil davon beauftragt würde, der Bau also „aus einer Hand“ erfolge. Dies wäre hier nicht der Fall.
Die Klägerin habe jedoch einen Anspruch auf Rückzahlung der Abschlagszahlung nach freier Kündigung des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages. Hierbei handele es sich nicht um einen Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB. Vielmehr folge aus einer wie hier getroffenen Vereinbarung über Voraus- oder Abschlagszahlungen nach Beendigung des Vertrages die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers, seine Leistung abzurechnen; ergäbe die Abrechnung einen Überschuss, dann habe der Auftraggeber einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung des Überschusses. Der Vergütungsanspruch bestünde im Ergebnis in Höhe der im Gesetz vorgesehenen Pauschalisierung von 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden Vergütung, § 648 S. 3 BGB, mithin in Höhe von 1.225 EUR. Damit sei die Beklagte – wie bereits vom Landgericht tenoriert – in Höhe von 6.125 EUR zur Rückzahlung des geleisteten Abschlags verpflichtet.
Anmerkung:
Die Entscheidung des OLG Brandenburg zu der Frage, ob bei Beauftragung eines Einzelgewerks ein Verbraucherbauvertrag vorliegt, ist zwischen verschiedenen Oberlandesgerichten umstritten. Das OLG Brandenburg stärkt in Folge der engen Auslegung des Verbraucherbauvertrages die Rechtsposition von Auftragnehmern. Danach sind die besonderen Vorschriften des Verbraucherbauvertrages nach §§ 650i ff. BGB bei Beauftragung eines Einzelgewerks gar nicht anwendbar. Letztlich wird erst eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs die erforderliche Rechtssicherheit schaffen.
(Quelle: VOBaktuell Heft I/2023
RA Dr. Philipp Mesenburg / RA Christian Schostag)