Kein Mitverschulden des Auftraggebers wegen Mängel der Vorunternehmerleistung
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Kein Mitverschulden des Auftraggebers wegen Mängel der Vorunternehmerleistung
Hedwig Lipphardt
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de
Leitsatz OLG:
1. Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen des Vorunternehmers, von denen die Funktionsfähigkeit des Werks abhängt, unzureichend sind.
2. Der Auftraggeber muss sich die mangelhaften Leistungen des Vorunternehmers nicht zurechnen lassen im Rahmen des Mitverschuldens, da der Vorunternehmer kein Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers ist.
OLG Hamm, Urteil vom 10.07.2024 – 12 U 80/22
Praxishinweis:
1. Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen eines Wasserschadens in einem Neubau einer Kindertagesstätte, der durch die Undichtigkeit eines Pufferspeichers verursacht worden ist. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer mit der Installation einer neuen Heizungsanlage für den Neubau beauftragt. Der Auftragnehmer hat die Heizungsanlage eingebaut und an einen Pufferspeicher angeschlossen, den das vom Auftraggeber beauftragte Sanitärunternehmen geliefert und eingebaut hatte. Nach der Befüllung und Inbetriebnahme der Heizungsanlage durch den Auftragnehmer kam es zu einem erheblichen Wasseraustritt an einem der ungenutzten Anschlüsse des Pufferspeichers. Ursache des Wasserschadens war, dass der Sanitärbauer an einem der vier ungenützten Anschlüsse des Pufferspeichers vergessen hatte, den provisorischen Kunststoffverschluss auszutauschen gegen einen mitgelieferten Messing- bzw. Gewindestopfen. Der verbliebene Kunststoffstopfen, der eigentlich nur für den Transport der Anlage vorgesehen ist, hielt dem Druck der Heizungsanlage nicht stand. Der Auftraggeber verklagt den Heizungsinstallateur (Auftragnehmer/Beklagter) auf Zahlung der erforderlichen Schadensbeseitigungskosten. Mit Erfolg?
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