Kein Architektenhonorar für Planungen von Alternativen nach gleichen Anforderungen

Vorschau-Bild: © Daniel Jedzura / shutterstock 

Kein Architektenhonorar für Planungen von Alternativen nach gleichen Anforderungen

Hedwig Lipphardt
Rechtsanwältin 
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de

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Leitsatz:

1. Im laufenden Planungsprozess hat der Architekt durchaus Alternativleistungen zu erbringen, ohne dass hierfür ein gesondertes Honorar verlangt werden kann. So schuldet der Architekt in der Leistungsphase 2 das Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich der Untersuchung von alternativen Lösungsmöglichkeiten als Grundleistung.

2. Zusätzlich zu vergüten sind Planungsanpassungen erst, wenn es sich nicht mehr um alternative Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen, sondern um wesentliche Änderungen handelt.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.10.2021 – 12 U 120/18
(Vorinstanz: LG Osnabrück, 27.09.2018 – 11 O 1427/18, BGH, Beschluss vom 01.06.2022 – VII ZR 22/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen))


Praxishinweis:

1. Der Kläger wurde von dem Beklagten mit der Objektplanung und Bauüberwachung für den Neubau eines Einfamilienhauses, Leistungsphasen 1-9 entsprechend § 15 HOAI (1996), beauftragt. Der Kläger sollte bei der Planung ein von dem Beklagten vorgelegtes Entwurfskonzept berücksichtigen, welches ein befreundeter Designer des Beklagten erstellt hatte. Das Planungskonzept des Designers sah ei-ne streng quadratische Grundform des Baukörpers und der Fensteröffnungen vor. Im Innenbereich sollten die Fliesen in einem quadratischen Grundraster mit einem Rastermaß von 100 x 100 cm verlegt werden. Der Kläger erstellte zunächst auf Grundlage dieses Rastermaßes erste Zeichnungen für ein Wohnhaus. Es zeigte sich jedoch, dass bei Berücksichtigung des Rastermaßes von 100 x 100 cm für die Bodenfliesen zu wenig Außenfläche verbleiben würde für eine Gartennutzung. In Konsequenz hat der Kläger hat seine Entwurfsplanung abgeändert, indem er das Rastermaß auf 90 x 90 cm verkleinert hat. Auf Grundlage dieser Entwurfsplanung hat der Kläger sodann die Genehmigungsplanung erstellt und beim Bauamt eingereicht. Die Baugenehmigung wurde erteilt. Der Kläger hat drei Nachträge zur Baugenehmigung gestellt. Nach Beginn der Bauarbeiten kommt es 1998 zu ersten Störungen im Bauablauf. 2003 kommen die Bauarbeiten zum Erliegen. Der Kläger kündigt den Architektenvertrag, nachdem der Beklagte die Abschlagsrechnung des Architekten nicht bezahlt, und stellt die Schlussrechnung. Die Entwurfsplanung rechnet der Kläger doppelt ab mit der Begründung, dass er zunächst die Entwurfsplanung nach einem Raster von 100 x 100 cm erstellt habe und sodann eine neue Entwurfsplanung nach dem Grundraster von 90 x 90 cm erstellen musste. Darüber hinaus rechnet der Kläger für die Erarbeitung der Nachträge zur Baugenehmigung (Errichtung einer Doppelgarage und Erweiterung des Kellergeschosses, Umplanung der Treppe vom 1. ins 2. OG in eine Rampe) wiederholt die LP 3 und 4 ab. Der Beklagte verweigert die Zahlung, der Kläger klagt das ausstehende Architektenhonorar ein. Mit Erfolg?

2. Das OLG Oldenburg lehnt ein zusätzliches Honorar für eine Entwurfsplanung nach dem Rastermaß 100 x100 cm ab.


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