Kein Anspruch auf Erstattung der Vorhaltekosten bei verzögerter Zuschlagserteilung

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Kein Anspruch auf Erstattung der Vorhaltekosten bei verzögerter Zuschlagserteilung

Anes Kafedži?
Rechtsanwalt
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Leitsatz:

Ein Anspruch auf Ersatz von nach Vertragspreisen einschließlich eines Prozentsatzes für allgemeine Geschäftskosten kalkulierten Vorhaltekosten wegen verzögerter Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren steht einem Auftragnehmer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

BGH, Urteil vom 26.04.2018 - VII ZR 81/17

Praxishinweis:

1. Im Jahr 2004 schreibt der Auftraggeber für die Sanierung einer Autobahn öffentlich die Leistungen der Verkehrsführung und Verkehrssicherung aus. Die Leistungen sind im Zeitraum vom September 2004 bis September 2006 auszuführen. Nach mehrfacher Verlängerung der Bindefrist - letztmalig bis zum 31.03.2006 - ist der Klägerin der Zuschlag erst am 30.03.2006 erteilt worden.

2. In Erwartung der Ausführung des Auftrages hielt die Klägerin eine Stahlgleitwand vor, die sie erst im Jahr 2005 sukzessiv auch auf anderen Baustellen einzusetzen begann. Die Klägerin verlangt die Erstattung der Mehrkosten für die infolge der verzögerten Zuschlagserteilung erforderliche Vorhaltung der Stahlgleitwand in Höhe von insgesamt € 648.832,00.

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