HOAI-Mindestsätze verstoßen gegen EU-Recht

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HOAI-Mindestsätze verstoßen gegen EU-Recht

Dr. Rolf Theißen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter für Bau- und Vergaberecht
www.ts-law.de

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Leitsatz:

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßen, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat.

EuGH, Urteil vom 04.07.2019 – C-377/17

Praxishinweis: 

Der Europäische Gerichtshof hat in seiner am 04. Juli 2019 veröffentlichten Entscheidung festgestellt, dass die Festsetzung von Mindesthonoraren und die Festsetzung von Höchsthonoraren in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gegen EU-Recht verstößt. Die Bundesrepublik Deutschland ist nun gehalten, durch entsprechende Maßnahmen diesen nach Auffassung des EuGH bestehenden unionsrechtswidrigen Zustand zu korrigieren. Welche Maßnahmen die Bundesrepublik Deutschland treffen wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Voraussichtlich wird die HOAI insoweit novelliert werden, dass künftig keine zwingenden Mindest- bzw. Höchstsätze vorgegeben werden.

Die Frage stellt sich, wie sich das Urteil des Europäischen Gerichtshofs auf bestehende Architekten- und Ingenieurverträge auswirkt:

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