Hinweis VOB Teil A

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VOB Teil A

Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A)

Schwerpunkt der Neufassung der VOB/A ist die Überarbeitung des 1. Abschnitts. Im Zuge der Vergaberechtsreform 2016 wurde der 1. Abschnitt aus Zeitgründen lediglich in einem durch die Reform bedingten notwendigen Ausmaß angepasst. Eine eingehende Überprüfung wurde seinerzeit auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Sie hat nun stattgefunden und zu der vorliegenden

Fassung der VOB/A Abschnitt 1 geführt.

Die Änderungen in Abschnitt 1 betreffen im Wesentlichen folgende Themen:

  • Verfahrensarten (Gleichrang Öffentliche Ausschreibung und Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb; Einführung eines Direktauftrags).
  • Befristete und beschränkte Anhebung von Wertgrenzen für Freihändige Vergabe und Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb.
  • Erleichterungen bei der Eignungsprüfung (unter bestimmten Voraussetzungen kann bzw. muss auf die Anforderung von Nachweisen verzichtet werden).
  • Neue Regelung zum Umgang mit mehreren Hauptangeboten.
  • Gründliche Überarbeitung der Bestimmung zum Nachfordern von Unterlagen (Nachfordern kann künftig ausgeschlossen werden; Erstreckung auf mehr als einen fehlenden Preis; ausdrückliche Einbeziehung von Produktangaben; sprachliche Klarstellungen).
  • Bekanntgabe der Zuschlagskriterien nun auch im Unterschwellenbereich.
  • Neue Regelung zum Auslandsbau.

Die Änderungen in den Abschnitten 2 und 3 der VOB/A sind sehr begrenzt und überwiegend redaktioneller Art:

  • Änderungen des GWB und der VgV, die seit der Reform 2016 erfolgt sind, werden nachvollzogen.
  • Inhaltsgleiche Übertragung der in Abschnitt 1 beschlossenen Änderungen zu mehreren Hauptangeboten und zum Nachfordern von Unterlagen.
  • Ausdrückliche Vorschrift zu Rahmenverträgen nun auch in Abschnitt 3.


Hinweise für den überarbeiteten Abschnitt 1 VOB/A 2019

Die Neufassung des Abschnitts 1 VOB/A hat insbesondere folgende Inhalte:

Zu den §§ 3a Absatz 1 und 3b Absatz 2:

Auch im Abschnitt 1 der VOB/A wird die Wahlfreiheit zwischen Öffentlicher Ausschreibung

und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb eingeführt (§ 3a Absatz 1 VOB/A). Der Auftraggeber darf frei zwischen beiden Verfahrensarten wählen. Insoweit entfällt der Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung. Ergänzend wird das Verfahren der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb in § 3b Absatz 2 VOB/A detaillierter als bisher geregelt.

Zu § 3a Absatz 2 und Absatz 3:

Der DVA hat in Umsetzung der Beschlüsse des Wohngipfels vom 21.9.2018 die Wertgrenzen für Freihändige Vergabe und Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb auf 100.000 Euro bzw. 1 Mio. Euro angehoben. Die Anhebung ist bis 31.12.2021 befristet und gilt nur für Bauleistungen zu Wohnzwecken.

Bauleistungen für Wohnzwecke sind solche, die der Schaffung neuen Wohnraums sowie der Erweiterung, der Aufwertung, der Sanierung oder der Instandsetzung bestehenden Wohnraums dienen. Eine Aufwertung, Sanierung oder Instandsetzung von Wohnraum kann z. B. in der Verbesserung der energetischen Qualität oder der Erhöhung des Ausstattungsstandards liegen, auch

in der äußerlichen Sanierung/Instandsetzung von Wohngebäuden (z. B. Fassade, Dach). Umfasst sind auch Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit Neubau von Wohnraum oder Aufwertung bestehenden Wohnraums, z. B. Zufahrtsstraßen für Wohngebiete, Ver- und Entsorgungsleitungen oder emissions- bzw. immissionsmindernde Maßnahmen, z. B. zur Reduzierung von Lärm oder Erschütterungen in Wohnräumen. Wohnzwecken dienen grundsätzlich auch städtebauliche Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Wohnzwecke müssen nicht der alleinige und auch nicht der Hauptzweck der Bauleistung sein. Es genügt, wenn die Wohnzwecke nicht nur untergeordneter Natur sind.

Zu § 3a Absatz 4:

Ein Direktauftrag bis zu einer Wertgrenze von 3.000 Euro ohne Umsatzsteuer wird eingeführt. Bis zu diesem Betrag kann unter der Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit eine Bauleistung ohne Vergabeverfahren vergeben werden. Zwischen den Auftragnehmern soll gewechselt werden.

Zu den §§ 6a Absatz 5 und 6b:

Die Eignungsprüfung wird flexibilisiert. Zum einen kann der Auftraggeber bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro auf einzelne Angaben zur Eignung verzichten, wenn dies durch Art und Umfang des Auftrags gerechtfertigt ist. Hiervon ausgenommen bleiben Angaben, die die Zuverlässigkeit im engeren Sinne betreffen, insbesondere, ob das Unternehmen Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet hat und bei der Berufsgenossenschaft angemeldet ist. Auf die Eintragung in das Berufsregister darf ebenfalls nicht verzichtet werden. Zum anderen wird festgelegt, dass auf die Vorlage von Nachweisen verzichtet wird, wenn die den Zuschlag erteilende Stelle bereits im Besitz dieser Nachweise ist.

Auch die Eignungsprüfung im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs wird erleichtert. Bislang sah die VOB/A vor, dass (alle) Bewerber ihre Nachweise bereits mit dem Teilnahmeantrag vorlegen. Die Regelung wird dahingehend konkretisiert, dass im Teilnahmewettbewerb zunächst Eigenerklärungen verlangt werden können und die Bestätigung durch Nachweise nur noch von denjenigen Bewerbern verlangt wird, die für die Aufforderung zur Angebotsabgabe infrage kommen.

Die Bewerber/Bieter der engeren Wahl werden aufgefordert, die die Eigenerklärungen bestätigenden Nachweise vorzulegen. Dabei sollte der Bewerber/Bieter auch angeben können, bei welchem anderen Bauvorhaben der Vergabestelle Nachweise vorgelegt wurden, die zum Zeitpunkt dieser Ausschreibung noch gültig sind.

Zu den §§ 8 Absatz 2 Nummer 4, 12 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe k),

13 Absatz 3, 16 Absatz 1 Nummer 7 und 9:

Die VOB/A regelt künftig, unter welchen Voraussetzungen die Abgabe mehrerer Hauptangebote möglich ist. Grundsätzlich soll die Abgabe mehrerer Hauptangebote zugelassen sein, unabhängig davon, ob sich die Hauptangebote sachlich-technisch oder nur preislich unterscheiden. Der Auftraggeber kann aber in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festlegen, dass nur

ein einziges Angebot je Bieter abgegeben werden darf.

Werden mehrere Hauptangebote abgegeben, muss jedes aus sich heraus zuschlagsfähig sein. Die Regelung soll insbesondere verhindern, dass ein Konvolut aus Ausschnitten des ausgefüllten Leistungsverzeichnisses eingereicht wird, die erst in ihrer Kombination vollständige Angebote ergeben. Der Auftraggeber soll klar erkennen können, wie viele Angebote eingereicht wurden.

Jedes Hauptangebot muss somit auch alle geforderten leistungsbezogenen Unterlagen enthalten (insbesondere Erklärungen, Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise).  Unternehmensbezogene Erklärungen, Angaben und Nachweise müssen hingegen nicht jedem Hauptangebot beigefügt werden. Der Nachweis der Eignung dient der Prognose, ob das Unternehmen in der Lage sein wird, die Leistung vertragsgerecht auszuführen. Diese Prognose lässt sich bei mehreren Hauptangeboten eines Bieters innerhalb desselben Vergabeverfahrens auch auf seine weiteren Hauptangebote übertragen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die (weiteren) Hauptangebote keine technischen Lösungen enthalten, für deren Ausführung höher qualifiziertes Personal erforderlich wäre.

Darüber hinaus gilt auch hier die Neuregelung in § 6a, wonach bereits vorliegende

gültige Eignungsnachweise nicht nochmals gefordert werden.

Zu § 12 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe r):

Künftig ist der Auftraggeber verpflichtet, in den Vergabeunterlagen oder in der Auftragsbekanntmachung die Zuschlagskriterien anzugeben. Optional verbleibt es, eine Gewichtung der Zuschlagskriterien festzulegen. Falls dies geschieht, muss auch die Gewichtung mit angegeben werden.

Zu § 16a:

Die Regelung zum Nachfordern von Unterlagen wird neugestaltet. Es wird deutlicher als bisher geregelt, welche Arten von Unterlagen nachzufordern sind. Die Regelung stellt insbesondere klar, dass auch fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen wie etwa Produktangaben der Nachforderung unterliegen. Anders als bisher darf der Auftraggeber zu Beginn des Vergabeverfahrens festlegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. Diese Festlegung ist in der Bekanntmachung bzw. in den Vergabeunterlagen kundzutun.

Zu § 16d:

Die Änderung des § 16d dient der Angleichung an die Regelung des Abschnitts 2.

Zu § 24:

Für die Vergabe von Bauleistungen einer Auslandsdienststelle im Ausland oder einer inländischen Dienststelle, die im Ausland dort zu erbringende Bauleistungen vergibt, werden Erleichterungen von der VOB/A in einem neuen § 24 VOB/A vorgesehen.

Hinweise für die überarbeiteten Abschnitte 2 und 3 VOB/A 2019

Abschnitte 2 und 3 wurden vorwiegend redaktionell geändert. Änderungen von Vorschriften des GWB und der VgV, die auch in der VOB/A abgebildet werden, wurden nachvollzogen. Die Neuregelungen zur Abgabe mehrerer Hauptangebote und zum Nachfordern von Unterlagen werden inhaltsgleich übertragen. Nach Ablauf der Fristen zur elektronischen Kommunikation konnten die Übergangsregelungen ersatzlos gestrichen werden.

In Abschnitt 3 wurde nun auch eine ausdrückliche Regelung zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen eingeführt. Um gleichlautende Regelungen innerhalb der VOB/A vorzusehen, wurde weitgehend die Formulierung aus § 4a EU VOB/A übernommen. Davon abweichend sieht die Regelung eine längere Höchstlaufzeit von sieben Jahren vor, die durch die Richtlinie 2009/81/EG eingeräumt wird.