Haftung des planenden Architekten und des ausführenden Unternehmens
Haftung des planenden Architekten und des ausführenden Unternehmens
Urteil des OLG Nürnberg – 13 U 577/12 – vom 6. August 2015;
BGH, Beschluss vom 21. März 2018 – VII ZR 288/15, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Orientierungssätze
1. Wird der Architekt mit der Planung eines Parkhauses beauftragt, ist seine Leistung mangelhaft, wenn das Parkhaus aufgrund des von ihm zur Ausführung vorgesehenen Betons nicht tausalz- und frostbeständig ist.
2. Sind zu Beginn der Planungszeit zahlreiche Publikationen bekannt, die auf die speziellen Anforderungen des zu planenden Bauwerks und die Auswahl des Betons eingehen, können konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zum Zeitpunkt der Planung relevante DIN-Norm hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleibt.
3. Kommt es zu einem planungsbedingten Baumangel, haftet für diesen Mangel – neben dem Architekten – auch der Auftragnehmer. Der Auftraggeber muss sich jedoch das Planungsverschulden „seines“ Architekten anspruchsmindernd zurechnen lassen.
Sachverhalt:
Die Auftraggeberin ließ ein bereits bestehendes Parkhaus erweitern. Ein Architekt wurde von der Auftraggeberin mit der Planung und Ausschreibung des Erweiterungsbaus beauftragt. Eine gegebenenfalls später nachzuholende Beschichtung der Betonoberfläche sollte auf Wunsch der Auftraggeberin aus Kostengründen nicht geplant werden. Bereits in der ersten Winterperiode nach Errichtung platzte an zahlreichen Stellen die Betonoberfläche des Parkdecks auf. Die Auftraggeberin forderte sowohl das ausführende Unternehmen als auch den Architekten auf, den auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens entstandenen Schaden zu bezahlen. Die Auftraggeberin hat behauptet, dass die aufgetretenen Schäden auf Planungs- und Ausführungsfehlern des Architekten beruhen würden. Das ausführende Unternehmen habe zudem den ausgeschriebenen Wasser/Zement-Wert von 0,5 nicht eingehalten und deswegen einen Beton verarbeitet, der den geschuldeten Anforderungen an eine hohe Frost- und Tausalzbeständigkeit nicht genügt habe. Der Architekt hätte die in der DIN 1045 „Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton“ enthaltenen erhöhten Anforderungen an die Frost- und Tausalzbeständigkeit – insbesondere hinsichtlich der konkreten Betonrezeptur (Zement, Betonzuschläge, Betonzusatzmittel) – genau beschreiben müssen. Die beiden Beklagten hätten zudem ihre Prüfungs- und Hinweispflichten hinsichtlich des ausgeschriebenen und verarbeiteten Betons, der für ein funktionsgerechtes Werk hätte geeignet sein müssen, nicht erfüllt.
Hierauf hat das ausführende Unternehmen eingewandt, dass es einen Wasser/Zement-Wert von 0,5 eingehalten habe. Überdies sei eine Nichteinhaltung des vorgesehenen Wasser/Zement-Wertes für das aufgetretene Schadensbild gar nicht ursächlich gewesen. Der Sachverständige habe als Ursache des Schadens die nicht vorhandene Frost- und Tausalzbeständigkeit festgestellt. Ein solch frost- und tausalzbeständiger Beton sei aber nicht geschuldet gewesen.
Nach einer (anteiligen) Verurteilung der Beklagten in der ersten Instanz haben beide Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt. Das ausführende Unternehmen hat darauf hingewiesen, dass die Auftraggeberin auf das Beschichtungserfordernis hingewiesen worden sei, sodass die Bedenkenanmeldung ihre Haftung ausschließe.
Aus den Gründen:
Hinsichtlich der Haftung des Architekten nimmt das OLG Nürnberg an, dass die Planung und Ausschreibung des Erweiterungsbaus seitens des Architekten mangelhaft war. Der Auftragnehmer schulde ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. An dieser Erfolgshaftung ändere sich nichts, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, mit der die geschuldete Funktionstauglichkeit des Werkes nicht erreicht werden kann. Vorliegend war das Erfordernis, Parkdecks mit einer geeigneten Beschichtung und daher einem zusätzlichen Oberflächenschutz zu versehen, erstmals in der nachvertraglichen Ausgabe der DIN 1045 geregelt worden. Allerdings ergab sich aus dem Gutachten des Sachverständigen, dass bereits zu Beginn der Planungszeit eine Anzahl von Publikationen bekannt war, die auf die speziellen Anforderungen der Nutzung eines Parkhauses eingingen und neben der Auswahl von Beton mit besonderen Eigenschaften eine Beschichtung der Oberflächen forderten. Hieraus ergaben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die zum Zeitpunkt der Planung relevante DIN 1045:1988-07 hinter den für ein mangelfreies Werk beachtlichen anerkannten Regeln der Technik bereits zurückgeblieben war, so das OLG Nürnberg.
Allerdings ergeben sich aus dem Vorbringen der Parteien und aus den Aussagen der vernommenen Zeugen erhebliche Umstände für die Annahme, dass die Auftraggeberin über die mit dem von ihr gewünschten Verzicht auf die zunächst vorgesehene Beschichtung verbundenen Risiken in hinreichender Weise aufgeklärt war. Die Auftraggeberin konnte nicht davon ausgehen, dass sie das Parkhaus, das im Winter Frosteinwirkungen und Tausalzeintrag ausgesetzt ist, ohne eine Beschichtung dauerhaft ohne eine Substanzbeeinträchtigung würde nutzen können. Dennoch war die Planung des Architekten jedenfalls insoweit mangelhaft, als er es unterlassen hat, in der Ausschreibung in konkreter und vollständiger Weise die besonderen Anforderungen an den für die Errichtung des Parkhauses zu verwendenden Beton zu bezeichnen, so das OLG Nürnberg. Bei der Bestimmung und Beschreibung des zu verwendenden Materials müsse ein Architekt besondere Sorgfaltsanforderungen erfüllen. Das von ihm zu erstellende Leistungsverzeichnis müsse die zu erbringenden Bauleistungen klar und eindeutig beschreiben, damit Unklarheiten und Missverständnisse bei der Ausführung vermieden werden. Vorliegend habe aber die Planung des Architekten dazu geführt, dass von dem ausführenden Unternehmen ein Beton verwendet wurde, der der geschuldeten Funktionstauglichkeit des Parkhauses nicht Rechnung trug.
Nach Auffassung des OLG Nürnberg war zwischen der Auftraggeberin und dem Architekten als vertragliche Sollbeschaffenheit eine Planung und eine damit korrespondierende Ausschreibung eines tausalz- und frostbeständigen Parkhauses und damit einer diesen Anforderungen entsprechenden Betonbeschaffenheit geschuldet. Diese musste jedenfalls die Mindestanforderungen wahren, die die bereits zum Zeitpunkt der Planung unvollkommene DIN 1045:1988-07 an die Planung und Ausschreibung des Betons stellte. Es wäre daher Aufgabe des Architekten gewesen, bei dem unstreitigen Verzicht der Auftraggeberin auf eine Beschichtung im Leistungsverzeichnis besondere Anforderungen an die Betonqualität durch die „Wahl einer geeigneten Betonrezeptur“ zu stellen. Die bloße Nennung der DIN-Norm schaffe dabei keine Klarheit, welche Anforderungen an den konkret zu verbauenden Beton gestellt werden. Nach Auffassung des OLG Nürnberg war die Planung des Architekten schon deswegen mangelhaft, weil wesentliche besondere Eigenschaften des Betons hinsichtlich des Frost- und Tausalzwiderstands, die für den Einsatz in einem Parkhaus unabdingbar sind, im Leistungsverzeichnis nicht oder nicht eindeutig benannt worden waren.
Hinsichtlich der Haftung des ausführenden Unternehmens geht das OLG Nürnberg davon aus, das dieses die streitgegenständlichen Mängel zu verantworten hat und der Auftraggeberin daher ein quotaler Vorschussanspruch bezogen auf die konkreten Mängelbeseitigungskosten gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B zusteht. Die von dem Bauunternehmer geschuldete Leistung müsse unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Vertrags bestimmt werden. Hierbei müsse ebenso berücksichtigt werden, dass Leistungsbeschreibungen in Bauverträgen häufig nicht abschließend sind und viele Details der Ausführung in ihnen nicht genannt oder genauer beschrieben sind. Daraus, dass ein bestimmtes Ausführungsdetail nicht erwähnt ist, könne aber nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass es nicht geschuldet ist. Vielmehr schulde der Bauunternehmer neben der vereinbarten Funktionstauglichkeit vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung auch die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Nichteinhaltung einer einschlägigen DIN-Norm begründe die widerlegbare Vermutung eines Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit eines Mangels, wobei dem Auftragnehmer der Nachweis offenstehe, dass gleichwohl ein Mangel der Werkleistung nicht gegeben ist.
Nach Auffassung des OLG Nürnberg war somit zwischen der Auftraggeberin und dem ausführenden Unternehmen als vertragliche Sollbeschaffenheit die Herstellung einer tausalz- und frostbeständigen Bodenbeschaffenheit in dem herzustellenden Parkhaus geschuldet. Das geschuldete Werk musste jedenfalls die Mindestanforderungen wahren, die die bereits zum Zeitpunkt der Herstellung relevante DIN 1045:1988-07 an die konkrete Parkhausnutzung stellte. Da dem ausführenden Unternehmen bekannt war, dass auf eine zusätzliche Beschichtung verzichtet wurde, hätte zumindest der verarbeitete Beton einen ausreichenden Widerstand gegen Frost- und Tausalzangriffe aufweisen müssen. Vorliegend hat das ausführende Unternehmen jedoch bereits den für die Frost- und Tausalzbeständigkeit erforderlichen w/z-Wert von < 0,5 nicht eingehalten, so das OLG Nürnberg.
Eine Befreiung des Bauunternehmens von der Haftung für Baumängel nach § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 VOB/B kommt nach Auffassung des OLG Nürnberg vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Der Auftragnehmer hätte nachprüfen müssen, ob die Angaben des Auftraggebers technisch einwandfrei und zur Erreichung der Bauabsicht tauglich sind. Gegenstand der Überprüfung sei insbesondere, ob die Leistungsbeschreibung den anerkannten Regeln der Technik und hierbei vor allem den Anforderungen relevanter DIN-Normen entspricht. Für den Fall einer ungenauen Leistungsbeschreibung müsse ein Auftragnehmer jedenfalls dann Bedenken geltend machen, wenn sich aus dem erkennbaren Verwendungszweck ergibt, dass das genannte Material ungeeignet ist. Vorliegend hätte das Bauunternehmen daher als Fachfirma eine der DIN 1045:1988-07 entsprechende Betonrezeptur für Frost- und Tausalzbeständigkeit verwenden müssen. Jedenfalls aber hätte das Unternehmen erkennen müssen, dass die von dem Architekten vorgenommene Leistungsbeschreibung hinsichtlich des konkreten Verwendungszwecks des Bauwerks unvollständig war. Es hätte im Rahmen seiner Bedenken- und Hinweispflicht auf die Übermittlung einer konkreten Rezeptur hinwirken müssen, die eine Frost- und Tausalzbeständigkeit ermöglicht. Jedoch muss sich die Auftraggeberin ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB zurechnen lassen, weil der planende Architekt vorliegend ihr Erfüllungsgehilfe war, so das OLG Nürnberg abschließend.
Anmerkung:
Dieses Urteil verdeutlicht, dass sich ausführende Unternehmen nicht „blind“ auf den Inhalt von Leistungsbeschreibungen beziehungsweise Ausschreibungen verlassen dürfen, sondern im Rahmen ihrer besonderen Fachkunde einer Prüfungs- und Hinweispflicht unterliegen. Sind Leistungsverzeichnisse nicht vollständig oder nicht eindeutig, so muss das ausführende Unternehmen insoweit Bedenken anmelden. Auch in den Fällen, in denen mit der im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistung das geschuldete Vertragssoll nicht erfüllt werden kann, ist eine Bedenkenanmeldung notwendig. Diese Vorgehensweise ist auch immer dann einzuhalten, wenn sich zwischen Vertragsschluss und Abnahme der Bauleistung die anerkannten Regeln der Technik ändern. In diesen Fällen kann der Unternehmer nicht streng das vertraglich vereinbarte Leistungsverzeichnis abarbeiten. Vielmehr muss er den Auftraggeber auf eine Änderung der anerkannten Regeln der Technik hinweisen. Verlangt der Auftraggeber eine entsprechende Umplanung, hat er auch die hierdurch (zusätzlich) entstehenden Kosten zu tragen. Verlangt der Auftraggeber die Ausführung nach dem vertraglich vereinbarten Leistungsverzeichnis, entspricht die Leistung im Zeitpunkt der Abnahme nicht den anerkannten Regeln der Technik. Der Bauunternehmer kann hierfür jedoch dann nicht haftbar gemacht werden, wenn er den Auftraggeber im Vorfeld umfassend beraten und über die Auswirkungen der Nichteinhaltung der geänderten anerkannten Regeln der Technik aufgeklärt hat.
(Quelle: VOBaktuell Heft 2/2019
RA Dr. Philipp Mesenburg und RÄ Dunja Salmen)