Haftung des planenden Architekten

Haftung des planenden Architekten, wenn der ausführende Unternehmer einen Teil der Leistung umplant

von Dr. Eva Reininghaus

Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

TSP Theißen Stollhoff & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin

Leitsatz:

1. Wurde ein Architekt mit sämtlichen Leistungsphasen der HOAI beauftragt und wird ein Teil der Leistung (hier: das oberste Parkdeck) von einem anderen Baubeteiligten „umgeplant“, muss der Architekt den neuen Plan prüfen und für eine sach- und fachgerechte „Einpassung“ an den Gesamtplan sorgen.

2. Der bauaufsichtsführende Architekt ist verpflichtet, insbesondere schadensträchtige Arbeiten genau zu überwachen, um rechtzeitig einen Mangel festzustellen und beheben lassen zu können. Soll der bauausführende Auftragnehmer eine große Estrichdecke ohne Dehnungsfugen herstellen, muss der Architekt zumindest stichprobenartig prüfen, ob die vorgesehene Dicke nicht überschritten wird.

3. Die Planung des Architekten muss die ausführende Firma in die Lage versetzen, die Arbeiten sach- und fachgerecht auszuführen. Bei besonders „kritischen“ Gewerken wie etwa Abdichtungsarbeiten gehören dazu Detailzeichnungen, die die genaue Art und Weise der Ausführung eindeutig beschreiben.

4. Der planende Architekt ist stets Erfüllungsgehilfe des Bauherrn gegenüber dem Auftragnehmer. Dieser kann dem Bauherrn ein mitwirkendes Verschulden entgegenhalten, wenn die Planung fehlerhaft ist. Etwas anderes gilt aber, wenn Ursache des Baumangels neben der fehlerhaften Bauplanung auch der Umstand ist, dass der Auftragnehmer den Planungsfehler fahrlässig nicht erkannt hat oder zwar erkennt, aber keine Bedenken anmeldet oder Architekt und Auftragnehmer hinsichtlich der mangelbehafteten Leistung als Planer anzusehen sind.

OLG Celle, Urteil vom 06.03.2014 – 5 U 40/13 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

Praxishinweis:

In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall macht der Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch sowohl gegenüber dem Architekten als auch dem ausführenden Unternehmen Schadensersatzansprüche geltend, weil auf einer Parkdeckfläche Risse aufgetreten sind. Der Architekt war mit sämtlichen Leistungsphasen der Objektplanung Gebäude nach HOAI beauftragt. Das Unternehmen, das mit den Estrich- und Bodenbelagsarbeiten beauftragte war, führte die Estrichdecke dicker aus, als dies in den Planunterlagen des Architekten vorgesehen war. Zudem trafen der Architekt und der ausführende Unternehmer die Abstimmung, dass die gesamte Dachfläche als eine Platte ohne Dehnfugen erstellt wird. Wegen der fehlenden Dehnfugen und der zu dicken Estrichschicht kommt es zu Rissen auf der Parkdeckfläche. Der Architekt wendet gegen die Inanspruchnahme durch den Auftraggeber ein, in seiner Planung sei die Estrichschicht dünner vorgesehen. Die dickere Estrichschicht beruhe demgegenüber auf einer „Umplanung“ des ausführenden Unternehmens.



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