Haftung des Bauüberwachers

Vorschau-Bild: © Daniel Jedzura  / shutterstock ((Abbildung Paragraph 2))

Haftung des Bauüberwachers - „Handwerkliche Selbstverständlichkeiten“ vs. „gefahrenträchtige Arbeiten“

Dr. Rolf Theißen
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter für Bau- und Vergaberecht
www.ts-law.de

TSP-Logo-mbB

1. Das Aufbringen von Hartwachsöl stellt eine einfache Tätigkeit dar, die durch den Objektüberwacher nicht besonders zu überwachen ist. 

2. Der Einsatz eines vertraglich vereinbarten Materials ist ohne besondere Umstände nicht zu überprüfen; im Grundsatz darf sich der Architekt auf die Verwendung des vom Unternehmer angebotenen und an ihn beauftragten Materials verlassen. 

3. Eine Überwachungspflicht für Selbstverständlichkeiten kann nur angenommen werden, wenn Zweifel bestehen, ob der Bauunternehmer die Vereinbarung einhalten wird, weil sie vom üblichen Ablauf abweicht oder der Bauunternehmer erkennbar unzuverlässig ist.

OLG Köln, Urteil vom 05.10.2016 - 11 U 21/15 (BGH, Beschluss vom 23.01.2019 – VII ZR 270/16 Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Praxishinweis: 

Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln, gegen das die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BGH zurückgewiesen wurde, gibt Anlass, einige Aspekte der Überwachungspflicht des Architekten im Rahmen der Objektüberwachung (Leistungsphase 8) zu beleuchten:
 

Sie möchten diesen Artikel weiterlesen, dann melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an. Sie haben noch keine Zugangsdaten? Dann können Sie sich hier registrieren.