Fachplaner hinzugezogen: Architekt haftet nicht für fehlerhafte Kühllastberechnung des Fachplaners
Vorschau-Bild: © Daniel Jedzura / shutterstock
Fachplaner hinzugezogen: Architekt haftet nicht für fehlerhafte Kühllastberechnung des Fachplaners!
Hedwig Lipphardt
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de
Leitsatz:
1. Der Architekt haftet für Mängel seiner Planung nur insoweit, wie ihm eine schuldhafte Verletzung seiner Vertragspflichten vorgeworfen werden kann.
2. Am Verschulden fehlt es hingegen, wenn der Architekt wegen des Fehlens eigener Fachkenntnisse Sonderfachleute hinzuzieht. Er haftet in diesem Fall nur insoweit, als der Mangel auf seinen Vorgaben beruht sowie für die Auswahl und Überprüfung der Sonderfachleute nach dem Maß der von ihm als Architekt zu erwartenden Kenntnis.
3. Sind Sonderfachleute vom Bauherren beauftragt, so kann eine Verpflichtung zur Überwachung und Überprüfung der Fachplanung durch den Architekten nur insoweit angenommen werden, als der betroffene Fachbereich dem allgemeinen Wissensstand des Architekten zuzuordnen ist und es sich um offensichtliche Fehler handelt, die für den Architekten auch ohne Spezialwissen erkennbar sind.
4. Eine Plausibilitätsprüfung der Kühllastberechnung des Fachplaners kann von einem generalistisch tätigen Architekten nicht erwartet werden, da dieser weder über Kenntnisse noch Fertigkeiten verfügt, auf deren Grundlage er eine Überprüfung der Kühllastberechnung hätte vornehmen können.
OLG Köln, Zurückweisungsbeschluss vom 17.06.2020 – AZ 19 U 223/19 – (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)
(1. Instanz - LG Bonn, Urteil von 05.09.2019 – 13 O 1/17 -)
Praxishinweis:
1. Der Auftraggeber (AG) nimmt den Auftragnehmer (AN) wegen angeblicher Planungsfehler auf Schadensersatz in Anspruch. Der AN war mit den LP 1-5, 6 und 7 (anteilig) und der künstlerischen Oberleitung gemäß HOAI beauftragt. Geplant waren Umbau, Aufstockung und Modernisierung eines Altbaus zu einem modernen Bürogebäude, welches vom AG zukünftig als Verbandszentrale genutzt werden sollte. Besonderheit der Planung war, dass die alte Fassade erhalten bleiben und eine moderne Glasfassade davorgesetzt werden sollte. Auch im Bereich der Aufstockungen war eine Doppelfassade aus Glas vorgesehen und auf dem Dach eine Glaskuppel. Die äußere gebogene Glasfassade sollte aus einer Sonnenschutzverglasung mit metallenen Sonnenschutzlamellen in den Glaszwischenräumen bestehen. Zwischen den beiden Glasfassaden befindet sich ein begehbarer Fassadenzwischenraum.
2. Der AG hat für das Projekt weitere Sonderfachplaner beauftragt, unter anderem für Bauphysik, technische Ausrüstung, Fassadenplanung und für planerische Simulationen zur Entlüftung der Glaskuppel und zur thermischen Situation innerhalb der Doppelfassade.
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