Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Ersatzvornahme
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Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Ersatzvornahme
Dr. Rolf Theißen
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter für Bau- und Vergaberecht
www.ts-law.de
Leitsatz:
1. Inhalt des Aufwendungsersatzanspruchs ist der Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Bauherr nach sachkundiger Beratung für eine vertretbare (geeignete und erfolgversprechende) Maßnahme zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands erbringen konnte und musste.
2. Ob die von einem Drittunternehmer verlangten Preise als erforderliche Aufwendungen erstattungsfähig sind, hängt vom Einzelfall ab. Die Kosten sind überhöht, wenn eine preiswertere Sanierung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, erkennbar möglich und zumutbar war.
3. Bei der Würdigung, welche Maßnahme zu welchen Preisen möglich und zumutbar war, ist zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber nicht gehalten ist, im Interesse des säumigen und nachbesserungsunwilligen Auftragnehmers besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den preisgünstigsten Drittunternehmer zu finden. Er darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Preis des von ihm beauftragten Drittunternehmers angemessen ist.
4. Hält der Auftragnehmer die abgerechneten Kosten für unangemessen, ist eine Beweisaufnahme bei pauschalem Bestreiten nicht erforderlich, da es nicht darauf ankommt, ob die Preise des Drittunternehmers angemessen und üblich sind, sondern nur darauf, ob die Arbeiten des Drittunternehmers der Mängelbeseitigung dienten und der Auftraggeber den Aufwand für erforderlich halten durfte.
5. Es genügt auch nicht, wenn der Auftragnehmer vorträgt, die Mängelbeseitigung hätte preiswerter erfolgen können und er hierzu ein Vergleichsangebot eines Unternehmers vorlegt.
OLG Bamberg, Urteil vom 02.03.2023 – 12 U 29/22
Praxishinweis:
Das OLG Bamberg hatte folgenden Fall zu entscheiden: Die Werkleistungen eines Bauunternehmens waren mangelhaft. Ihm wurde seitens des Bauherrn eine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt. Der Mangel wurde nicht beseitigt. Daraufhin hat der Bauherr die notwendigen Maßnahmen zur Mangelbeseitigung durch ein Drittunternehmen durchführen lassen. Die Kosten der Ersatzvornahme macht der Bauherr nunmehr gegenüber dem Ursprungswerkunternehmer geltend. Der Werkunternehmer wendet ein, die Kosten des Drittunternehmens für die Ersatzvornahme seien zu hoch.
Dieser in der Praxis häufige Fall gibt dem OLG Bamberg Anlass, die Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruchs gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B – beziehungsweise entsprechend § 637 BGB – detailliert zu beleuchten. Das OLG Bamberg führt hierzu aus:
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