Entwicklungen des europäischen Vergaberechts
Von Ministerialdirigent Dr. Rüdiger Kratzenberg, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB)
Nachdem das Richtlinienpaket zur EU-Vergaberechtsmodernisierung am 28. März 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, sind die Vergaberichtlinie für klassische öffentliche Auftraggeber (RL 2014/24/EU), die Vergaberichtlinie für Sektorenauftraggeber (RL 2014/25/EU) und die Richtlinie für die Vergabe von Konzessionen (RL 2014/23/EU) am 17. April 2014 in Kraft getreten. Für die Praxis von Ausschreibungen und Vergaben, zum Beispiel von Bauaufträgen nach der VOB oberhalb der EU-Schwellenwerte, ändert das zunächst einmal gar nichts. Die Mitgliedstaaten, so auch Deutschland, müssen nun die neuen Regeln bis 18. April 2016 in nationales Recht umsetzen. Ausnahmen von dieser Umsetzungsfrist bestehen für die Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation, der so genannten e-Vergabe, die schrittweise in der EU erfolgt.
Während die Konzessionsrichtlinie eine echte Neuerung darstellt und heftig umstritten war, handelt es sich bei den beiden anderen Richtlinien um Fortschreibungen. Die Richtlinien 2004/17/EG (Beschaffung im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste) und 2004/18/EG (Öffentliche Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge) werden daher mit Wirkung zum 18. April 2016 aufgehoben. Mit der Konzessionsrichtlinie wird erstmalig der bislang sekundärrechtlich nicht erfasste Bereich der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen geregelt und mit den Baukonzessionen zusammengeführt. Der besonders umstrittene Wasserversorgungssektor ist nunmehr allerdings vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen.
An dieser Stelle seien einige Änderungen des EU-Rechts nur jeweils kurz angesprochen:
Die klassische Vergaberichtlinie wurde vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen, sozialen, politischen und finanziellen Entwicklung überarbeitet und modernisiert, „damit die Effizienz der öffentlichen Ausgaben gesteigert, die Teilnahme insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) an öffentlichen Vergabeverfahren erleichtert und es den Vergabestellen ermöglicht wird, die öffentliche Auftragsvergabe in stärkerem Maße zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen. Ferner ist es notwendig, grundlegende Begriffe und Konzepte zu klären, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und bestimmten Aspekten der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen.“ – so begründet es Erwägungsgrund 2 der Richtlinie. Diese Ziele sollen durch eine Vielzahl von Einzelregelungen erreicht werden.
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