Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers
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Unwirksamkeit vom Auftraggeber gestellter Allgemeiner Geschäftsbedingungen wegen unangemessener Benachteiligung des Architekten bei einseitigem Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers
Oliver Wichmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de
Leitsatz:
Vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen die anrechenbaren Kosten für Leistungen der Leistungsphasen 2 bis 4 gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure auf der Grundlage einer genehmigten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage Bau zu bestimmen sind, sind wegen unangemessener Benachteiligung des Architekten unwirksam.
BGH, Beschluss vom 16.11.2016 – VII ZR 314/13 –
Praxishinweis:
1. Der planende Architekt nimmt den Auftraggeber auf Zahlung von Architektenhonorar für Planungsleistungen betreffend den Umbau eines Museumsobjekts in Anspruch, nachdem das Architektenvertragsverhältnis durch vorzeitige Kündigung des Auftraggebers beendet wurde.
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