Einschränkung des Widerrufsrechts bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
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Einschränkung des Widerrufsrechts bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Urteil des BGH – VII ZR 151/22 – vom 6. Juli 2023
Leitsatz:
Ein Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn der Verbraucher ein vom Unternehmer am Vortag unterbreitetes Angebot am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt.
Der BGH hat den Anwendungsbereich des Widerrufsrechts bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen eingeschränkt.
Sachverhalt:
Die Parteien streiten vorliegend über die Wirksamkeit eines von den Klägern erklärten Widerrufs einer auf den Abschluss eines Werkvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Kläger sind Eigentümer eines Reihenhauses, der Beklagte führt einen Dachdeckerbetrieb.
Mit einem ersten Auftrag beauftragten die Kläger den Beklagten im Sommer 2018 mit der Erneuerung von Dachrinnen und mit Abdichtungsarbeiten im Eingangsbereich ihres Reihenhauses. Während der Ausführung der Arbeiten am 22. und 23. August 2018 bemerkte ein Mitarbeiter des Beklagten, dass der Wandanschluss des Daches defekt war, und teilte dies dem Kläger mit. Nachdem der Beklagte dem Kläger die ungefähre Größenordnung der für diese Arbeiten anfallenden Vergütung sowie die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mitgeteilt hatte, beauftragte der Kläger den Beklagten auch mit diesen Arbeiten, die anschließend ausgeführt wurden.
Die Ausführung der Arbeiten zu einem späteren Zeitpunkt wäre mit Mehrkosten für die Kläger verbunden gewesen, weil dies die erneute Aufstellung eines Gerüsts erfordert hätte. Die Arbeiten wurden vom Beklagten mangelfrei erbracht. Der für beide Aufträge vom Beklagten in Rechnung gestellte Betrag wurde von den Klägern vollständig bezahlt.
Mit Schreiben vom 5. September 2019 widerriefen die Kläger beide Aufträge.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, ihnen stünde hinsichtlich des ersten Auftrags einschließlich des Zusatzauftrags ein Widerrufsrecht wegen eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages zu. Mit der Klage haben sie den Beklagten auf Rückzahlung der für beide Aufträge entrichteten Vergütung in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger sei rechtsmissbräuchlich gewesen.
Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten zur Rückzahlung der für den Zusatzauftrag gezahlten Vergütung verurteilt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte der Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erreichen.
Aus den Gründen:
Die Revision des Beklagten habe Erfolg und führe zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses zum Nachteil des Beklagten erkannt habe.
Bei der Annahme des Berufungsgerichts, der Zusatzauftrag sei unstreitig bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien vor Ort erteilt worden, habe das Berufungsgericht das von ihm als streitig dargestellte Vorbringen des Beklagten, wonach der Zusatzauftrag wie auch der Hauptauftrag abgestuft erteilt worden sei, nicht hinreichend beachtet.
Bei Durchführung des Hauptauftrags sei dem ausführenden Mitarbeiter des Beklagten aufgefallen, dass der Wandanschluss beschädigt gewesen sei. Er habe dies dem Kläger mitgeteilt und ihn gefragt, ob diese Zusatzarbeiten miterledigt werden sollten. Nachdem der Kläger dies bejaht habe, habe der Mitarbeiter den Beklagten über den defekten Wandanschluss und den Wunsch des Klägers telefonisch unterrichtet, dass diese Arbeiten mit durchgeführt werden sollten. Der Beklagte, dem der Mitarbeiter die erforderlichen Daten mitgeteilt habe, habe dem Kläger daraufhin mitgeteilt, dass die Arbeiten durchgeführt werden könnten, diese einen Tag in Anspruch nehmen würden und zum Nachweis zuzüglich Materialkosten ausgeführt würden. Am folgenden Tag habe der Beklagte die Baustelle persönlich aufgesucht. Der Kläger habe ihm gegenüber die Annahme des Angebots erklärt.
Der Verfahrensfehler sei erheblich. Sei zugunsten des Beklagten davon auszugehen, dass der Kläger das vom Beklagten bereits am 22. August 2018 unterbreitete Angebot für den Zusatzauftrag am 23. August 2018 lediglich angenommen habe, liege kein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 BGB vor.
Nach § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB seien außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge solche, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen würden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers sei. Nach § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB genüge es, wenn der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot für den Abschluss eines Vertrags abgegeben habe.
Die Kläger seien zwar gemäß § 13 BGB als Verbraucher anzusehen, weil sie als natürliche Personen das Rechtsgeschäft nicht zu Zwecken abgeschlossen hätten, die überwiegend ihrer gewerblichen oder ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden könnten.
Der Vertrag sei vor Ort aber nicht, wie nach § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB erforderlich, bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien geschlossen worden. Hierfür sei erforderlich, dass sowohl das Angebot als auch die Annahme bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragspartner erklärt werden. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt.
Der Kläger habe für beide Kläger in dem Termin vor Ort in Anwesenheit des Beklagten lediglich dessen am Tag zuvor abgegebenes Angebot für die Reparatur des beschädigten Wandanschlusses angenommen.
Eine gegenüber dem Angebot des Unternehmers derart zeitlich versetzte Auftragserteilung werde von § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht erfasst. Ein Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb von Geschäftsräumen liege danach nicht vor, wenn der Verbraucher ein vom Unternehmer am Vortag unterbreitetes Angebot am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annehme.
Für diese Auslegung spräche auch der mit der Verbraucherrechterichtlinie verfolgte Zweck. Von der Begriffsbestimmung für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sollten Situationen nicht erfasst werden, in denen der Unternehmer zunächst in die Wohnung des Verbrauchers komme, um ohne jede Verpflichtung des Verbrauchers lediglich Maße aufzunehmen oder eine Schätzung vorzunehmen, und der Vertrag danach erst zu einem späteren Zeitpunkt in den Geschäftsräumen des Unternehmers auf der Grundlage der Schätzung des Unternehmers abgeschlossen wird. Dies werde damit begründet, dass der Verbraucher in einem solchen Fall Gelegenheit hatte, vor Vertragsschluss über die Schätzung des Unternehmers nachzudenken.
Die dieser Situation zugrundeliegende rechtliche Wertung erfasse auch den Fall, dass der Unternehmer dem Verbraucher aufgrund eines Aufmaßes oder einer Schätzung ein Angebot unterbreite, das der Verbraucher nach einer Überlegungszeit bei gleichzeitiger Anwesenheit mit dem Unternehmer außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annehme. Auch in diesem Fall entstünden dem Verbraucher durch das vom Unternehmer erstellte Angebot unmittelbar noch keine Verpflichtungen. Finde eine Vertragsverhandlung nicht sofort im Anschluss an das Angebot statt, sondern habe der Verbraucher Gelegenheit, das Angebot des Unternehmers zu prüfen und zu überdenken, sei nach dem mit der Verbraucherrechterichtlinie verfolgten Schutzzweck der Tatbestand des bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags nicht erfüllt. Eine typische Druck- oder Überraschungssituation, vor der § 312b BGB schützen solle, liege dann nicht vor.
Danach stünde den Klägern nach dem zugunsten des Beklagten in der Revision zu unterstellenden Sachverhalt hinsichtlich des Zusatzauftrags kein Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 1, § 312g Abs. 1, § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB zu. Die Kläger seien dadurch, dass der Beklagte ihnen die Modalitäten für die Ausführung des Zusatzauftrags und die hierfür entstehenden Kosten in Form eines Angebots am 22. August 2018 mitgeteilt hätte, in die Lage versetzt worden, das Angebot bis zu dessen Annahme am 23. August 2018 zu überdenken.
Es läge auch kein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB vor. Nach dieser Vorschrift seien außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge solche, für die der Verbraucher unter den in § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt.
Anmerkung:
Das Urteil des BGH schränkt den Anwendungsbereich des Widerrufsrechts bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein: Ein Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB liegt demnach nicht vor, wenn der Verbraucher ein vom Unternehmer am Vortag unterbreitetes Angebot am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt. Diese Fallkonstellation wird in der Praxis häufig vorkommen. Nach der Übermittlung eines Angebots kann es sein, dass sich der Auftragnehmer kurz danach beim potenziellen Auftraggeber aufhält und dieser das Angebot in dessen Beisein annimmt. Ein Widerrufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen scheidet dann aus.
Der BGH geht in seiner Entscheidung schließlich auf das Widerrufsrecht nach § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB ein und verneint auch dieses.
Etwas anderes hätte sich im Übrigen dann ergeben, wenn der Auftraggeber vor Ort das ursprüngliche Angebot des Auftragnehmers nicht annimmt und es im Anschluss daran zu einem neuen Angebot des Auftragnehmers gekommen wäre, das der Auftraggeber ebenfalls vor Ort angenommen hätte. Dann wäre der Anwendungsbereich des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB eröffnet gewesen.
(Quelle: VOBaktuell Heft I/2024
RA Dr. Philipp Mesenburg / RA Christian Schostag)